05.10.10

Verwaltungsrecht: Umweltschutz contra Denkmalschutz

VG Berlin, Urteil vom 09.09.2010, Az. VG 16 K 26.10


Das VG Berlin hat entschieden, dass zwei Hauseigentümer auf ihrem denkmalgeschützten Haus eine thermische Anlage zur Brauchwassererwärmung errichten dürfen.

Hintergrund

Das Haus der Kläger wurde im Jahre 1928 errichtet. Es ist Teil einer im Rahmen der Ausstellung "Bauen und Wohnen" von 17 Architekten aus ganz Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung in Berlin-Zehlendorf. Während die Häuser der benachbarten "Waldsiedlung" überwiegend mit flachen Dächern und glatten, grell bunten Außenwänden versehen sind, wurden die Gebäude der Siedlung "Am Fischtalgrund" schlichter gestaltet und mit spitz zulaufenden, ziegelgedeckten Satteldächern mit 45 Grad-Neigung ausgestattet. Die verschiedenen Dachformen waren Sinnbild für die unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Planer der Siedlungen. Die Kontroverse über die Dachformen ist unter dem Namen "Zehlendorfer Dächerkrieg" in die Architekturgeschichte eingegangen.

Die Kläger beabsichtigen die Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses. Der darauf lautende Antrag wurde von der zuständigen Denkmalbehörde mit der Begründung abgelehnt, die Installation würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen. Das Fassadenbild mit seinen zeittypischen Einzelheiten gelte es unbeeinträchtigt zu bewahren. Zudem bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.

Die Kläger erhoben Klage zum Verwaltungsgericht Berlin - mit Erfolg! Das Gericht ist der Ansicht, dass der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien  bei einer nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Dies führe im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage. Das Gericht nennt als vorliegend zu berücksichtigende Aspekte die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes und vor allem der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer als auch der Solaranlage, deren Einsehbarkeit und schließlich deren ökologischen sowie ökonomischen Nutzen. Dabei sei hier von Bedeutung, dass die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Daches moniert werden solle und daher das Spitzdach nicht mit einem Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden könne. Eine Beeinträchtigung der Zeugniswerts der Siedlung für den "Zehlendorfer Dächerkrieg" sei dementsprechend nicht zu befürchten. Insoweit sei ebenfalls von Belang, dass die Einheitlichkeit der Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischenzeitlich ebenfalls durch Aufbauten (Einzel- und Doppelgauben sowie Satellitenschüsseln und Fernsehantennen) weitgehend durchbrochen worden sei. Schließlich führe der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt Energieeinsparung eher hinzunehmen seien. 

Bewertung

Vor Jahren beherrschten Streitigkeiten um den Bau von Windrädern die verwaltungsgerichtliche Praxis, nunmehr ist die Thematik der Errichtung von Solaranlagen vor den Verwaltungsgerichten angekommen. Erst vor kurzer Zeit hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude zu einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung des Gebäudes führen könne (Beschluss vom 20.09.2010, Az. 7 B 985/10). In dem vorgenannten Verfahren hatte der Antragsteller geplant, das Dach einer angemieteten Reithalle zu nutzen, um den erzeugten Strom gegen Entgelt - etwa 4.000,- Euro pro Monat - in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen. Zur Begründung führte das OVG aus, dass ausweislich der Gesetzesbegründung der Gesetzgeber die Errichtung von Solaranlagen als bauliche Anlage nur unter der Bedingung von der Genehmigungspflicht freigestellt habe, dass die Anlage der Nutzung des Gebäudes diene. Daher bedürften Solarenergieanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs eines Gebäudes keiner Genehmigung. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob das Gebäude etwa ein Wohn- oder ein Bürohaus sei. Anders liege der Fall jedoch, wenn die Solaranlage ohne Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken betrieben werde. Denn dann seien baurechtlich relevante Gefahren zu befürchten, die einen Kontrollbedarf durch die Bauaufsicht auslösten.

Ulrich Nelskamp, Rechtsanwalt