20.09.10

Verwaltungsrecht: Zum rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz

OVG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, Az. 7 B 10926/10.OVG


Das OVG Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass eine Gastwirtin das Rauchen im Thekenraum ihrer Gaststätte auch weiterhin gestatten dürfe.

Hintergrund

Auch in Rheinland-Pfalz war im Jahre 2007 ein Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet worden. Danach ist das Rauchen in Gaststätten grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt etwa für Betreiber von Gaststätten mit mehreren, voneinander getrennten Gasträumen. Diese können das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen in einzelnen Nebenräumen erlauben.

Die Antragstellerin betreibt eine solche Gaststätte: In dem Thekenraum ist das Rauchen gestattet, in dem weiteren Gastraum herrscht ein Rauchverbot. Die Antragsgegnerin als zuständige Gemeinde erließ gegen die Antragstellerin eine Ordnungsverfügung, in der sie sie dazu verpflichtete, das Rauchen auch in dem Thekenraum zu unterbinden. Die Ordnungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Ein gegen die sofortige Vollziehung gerichteter Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wurde von dem Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Thekenraum nicht um einen Nebenraum handle, in dem das Rauchen ausnahmsweise gestattet sei.

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts setzte sich die Antratsgegnerin mit einer Beschwerde zur Wehr und bekamt Recht. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ist die Verbotsverfügung jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig, da der im Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums unklar sei. Es bedürfe daher einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Thekenraum dem allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten unterfalle oder als Nebenraum hiervon ausgenommen sei. Entscheidend für den Ausgang des Eilverfahrens sei daher eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Zwar komme dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauchens grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Dieses Interesse werde jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn in dem Thekenraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter geraucht werden dürfe. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin den zweiten Gastraum rauchfrei halte. Damit hätten Besucher der Gaststätte die Möglichkeit, sich potentiellen Belastungen durch das Passivrauchen zu entziehen. Die Antragstellerin hatte in dem Verfahren vorgetragen, dass sie bei sofortiger Vollziehung des Rauchverbots mit einem erheblichen Rückgang rauchender Gäste und daher mit beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen habe.

Bewertung

Ein weiteres Kapitel im Bereich der Nichtraucherschutzgesetze. Auch die Regelung in Rheinland-Pfalz ist unklar und lässt den Behörden Spielraum für die Anwendung des Gesetzes. Dies ist vor dem Hintergrund, dass erhebliche wirtschaftliche Interessen der Betreiber von Gaststätten betroffen sind, nicht aktzeptal. Eine klare gesetzliche Vorgabe und eine daran orientierte Verwaltungspraxis sind auch in diesem Bereich unumgänglich.

Ulrich Nelskamp, Rechtsanwalt