16.09.10

Verwaltungsrecht: Nachwehen des Kölner Karnevals 2010

VG Köln, Urteile vom 16.09.2010, Az. 20 K 441/10, 20 K 525/10


Das Verwaltunsgericht Köln hat in zwei Urteilen ausgeführt, dass das "Glasverbot" an Karneval 2010 in der Kölner Innenstadt rechtswidrig war.

Hintergrund

Im Januar 2010 erließ die Stadt Köln eine Allgemeinverfügung, nach der für bestimmte Zeiten an den Tagen des Straßenkarnevals in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe das "Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen" verboten war. Zusätzlich war Kiosk-Besitzern mittels Ordnungsverfügung untersagt worden, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbehältnisses zu verkaufen.

Den gegen diese Ordnungsverfügungen gerichteten Klagen zweier Betroffener gab das VG Köln nun statt. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Verfügungen rechtswidrig gewesen seien. Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht erlaube rein präventive Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht. Das Miführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen allein stelle keine "Gefahr" im Sinne des Gefahrenabwehrrechts dar. Diese Vorgänge beinhalteten an sich keine Gefährdung. Die Gefahr trete erst hinzu, wenn Gläser und Flaschen in rechtswidriger Weise beseitigt oder Sachbeschädigungs- bzw. Körperverletzungsdelikte begangen würden. Das VG Köln führte des Weiteren aus, dass von dem Verbot auch eine große Anzahl von Personen betroffen gewesen seien, bei denen davon ausgegangen hätte werden können, dass sie sich ordnungsgemäß verhalten werden.

Bewertung

Das VG Köln begrenzt in sachgerechter Weise die der Kommune zustehenden Eingriffsbefugnisse. Der hinter der Regelung stehende Gedanke, Verletzungen und Gefährdungen zu verhindern, ist zwar positiv zu werten. Doch gibt es dazu andere Mittel als die weitreichende Beschränkung von Karnevalisten und Gewerbetreibenden.

Ulrich Nelskamp, Rechtsanwalt