07.07.10

Vergaberecht: Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen eines Beigeladenen

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 13 Verg 4/10


Das Oberlandesgericht Celle hat in dem vorgenannten Beschluss ausgeführt, dass eine Erstattung der Verfahrenskosten eines Beigeladenen im Vergabenachprüfungsverfahren nur dann in Betracht kommt, wenn sich dieser aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat.

Hintergrund

§ 128 Abs. 4 GWB regelt die Kostentragungspflicht für den Fall, dass ein Beteiligter im Verfahren unterliegt oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt:

"Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten."

Ausweislich des Wortlauts der Regelung sind Aufwendungen des Beigeladenen zu Lasten des unterliegenden Verfahrensbeteiligten nur dann erstattungsfähig, wenn die Vergabekammer sie als billig erachtet. Das OLG Celle äußert sich zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit. Es sei jedenfalls erforderlich, dass sich der Beigeladene mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt habe. Dieser Grundsatz greife auch für den Fall, dass der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag zurücknehme. Der Beigeladene sei kostenrechtlich nur dann wie Antragsteller oder Antragsgegner zu behandeln, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung im Verfahren nutze, indem er sich an dem Verfahren beteilige. Insoweit müsse jedoch eine dem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar sein, an Hand derer festzustellen sei, welches (Rechtsschutz-)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt.

Bewertung

Die Entscheidung des OLG Celle ist sachgerecht. In der Argumentation liegt eine Parallele zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dort soll der Beigeladene auch nur dann von der Kostentragungspflicht des Unterlegenen profitieren, wenn er durch Stellung eines Antrags auch am Risiko des Prozesses teilgenommen hat.

Ulrich Nelskamp, Rechtsanwalt