29.09.10

Sozialversicherungsrecht: Überlange Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht

BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010, Az. 1 BvR 331/10


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein knapp vier Jahre dauerndes Verfahren vor dem Sozialgericht den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG verletzt.

Hintergrund

Der Beschwerdeführer ging einer selbständigen Tätigkeit nach und war nicht krankenversichert. Letzteres wohl aus finanziellen Gründen. Im Jahre 2005 erlitt er einen beidseitigen Hirninfarkt und ist seitdem pflegebedürftig. Durch die intensive und langandauernde Pflege des Beschwerdefühers im Krankenhaus entstanden Behandlungskosten von über 86.000 €. Diese Kosten verlangte der Krankenhausträger vom Beschwerdeführer ersetzt. Nach seinem Hirninfarkt wurde der Beschwerdeführer von einer GmbH als deren Arbeitnehmer ab dem 01.05.2005 zur Sozialversicherung angemeldet. Im Jahre 2006 entschied die zuständige gesetzliche Krankenkasse, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied sei. Gegen diesen Bescheid ersuchte der Beschwerdeführer Mitte des Jahres 2006 um Rechtsschutz vor dem Sozialgericht. Nachdem es zum wechselseitigen Austausch von Schriftsätzen gekommen war, teile die Vorsitzende der zuständigen Kammer im April 2007 mit, dass zunächst ältere Verfahren abgearbeitet, d.h. terminiert werden müssten. Im September des Jahres 2008 informierte sie darüber, dass zu diesem Zeitpunkt noch Verfahren aus dem Jahr 2004 terminiert würden. Erst im Mai 2010 wurde die Klage durch das Sozialgericht abgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht gibt in ständiger Rechtsprechung die Vorgabe, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären sind. Ob ein Verfahren als "überlang" bewertet werden kann, sei eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Insoweit müssten insbesondere die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer sowie nicht zuletzt die Schwierigkeit der Sachmaterie berücksichtigt werden. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall überlang gewesen sei. Das Verfahren war für den pflege- und sozialhilfebedürftigen Beschwerdeführer angesicht der erheblichen finanziellen Forderungen, denen er sich gegenüber sah, von herausragender Bedeutung. Das Verfahren sei bereits im Jahre 2007 entscheidungsreif gewesen, in der Sache seien keine weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen. Umstände, die die Verfahrensdauer rechtfertigten, sah das BVerfG nicht als gegeben an; allein die Belastung des Gerichts durch eine hohe Anzahl an Verfahren stelle keinen Rechtfertigungsgrund dar, da der Staat sich nicht auf solche Umstände berufen könne, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Auch sei keine Verzögerung des Verfahrens durch die Beteiligten erfolgt. Die Handhabung der Verfahrenslast des betroffenen Sozialgerichts bzw. dessen Überlastung verletze die Garantie effektiven Rechtsschutzes. 

Bewertung

In der Sache ist die Entscheidung zutreffend. Das BVerfG erweist sich ein weiteres Mal als scharfer Kritiker des eigenen Staates und staatlichen Einrichtungen. Jedoch eröffnet die Entscheidung die Möglichkeit, wie die Verfahrensbelastung der Sozialgerichte zu handhaben ist. Denn es wird klargestellt, dass auch bei der Verfahrensabwicklung auf den Einzelfall und die betroffenen Interessen zu achten ist.

Dr. Christoph Roos, Rechtsanwalt