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Vergibt ein gemeinnütziger Verein zum Zwecke seiner Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler, so ist er zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Dem steht seine Rechtsform nicht entgegen.
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der die Aufhebung eines von der Deutschen Rentenversicherung erlassenen Heranziehungsbescheids begehrte. Die Klage wurde jedoch vom Sozialgericht Dortmund als unbegründet abgewiesen.
So beauftragte der Verein verschiedene Firmen mit der Erstellung von Einladungsflyern, Tagungsflyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos und Plakaten. Auch übernahm eine Firma die Programmierung sowie Gestaltung des Internetauftritts des Vereins. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung betrieb der Verein hierdurch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen und erteilte dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler.
Der Verein wendete dagegen ein, dass es sich bei Druckerleistungen und dem Programmieren einer Internetseite um keine künstlerische Gestaltung handele und damit eine Abgabepflicht zu verneinen sei. Zumindest müssten die Rechnungen nach technischen und gestalterischen Anteilen unterschieden werden. Ohnehin sei der Verein gemeinnützig und würde deshalb keine Werbung betreiben, so dass kein Ansatz für Abgaben bestünde.
Das SG Dortmund schloss sich der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung an. Die auf den Rechnungen genannten Arbeiten seien künstlerische Leistungen die von dem Verein zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwendet worden seien. Deshalb sei der Verein auch ein Unternehmen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Sowohl seine Rechtsform als auch die Ausgestaltung seiner Finanzierung durch öffentliche Mittel seien in diesem Zusammenhang unerheblich. So sei insbesondere eine direkte Einnahmeerzielung durch die Maßnahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit im engeren Sinne nicht erforderlich.
Auch bestätigte das Gericht die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung, dass in dem streitigen Zeitraum die Aufträge nicht nur gelegentlich erteilt worden seien, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit. Dies folge aus dem Umstand, dass der Verein im streitigen Zeitraum über 8.500 Euro für 15 Aufträge ausgegeben hat. Dies stelle aber eine deutliche Überschreitung der in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG enthaltenen Geringfügigkeitsgrenze dar.
Schließlich führte das Gericht aus, dass zu der Abgabepflicht sowohl die Entgelte für Satzleistungen als auch für das Web-Design dazuzuzählen seien. Dabei käme es auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte nicht an. Beim Web-Design stehe die kreative Gestaltung im Vordergrund. Die technische Umsetzung diene aber ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Eine Unterscheidung zwischen gestalterischen und technischen Anteilen dürfe deshalb bei der Berechnung der Künstlerabgabe nicht erfolgen.
Selbständige Künstler und Publizisten sind zwar Mitglieder der gesetzlichen Sozialversicherung in Ausgestaltung der Künstlersozialversicherung. Sie erbringen als Mitglieder jedoch nur 50 % der Beiträge selbst. Die anderen 50 % werden durch die Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuss finanziert. Insofern dient die Künstlersozialabgabe der Absicherung von freischaffenden Künstlern und Publizisten. Zwar kritisieren manche Kreise diese Art von Privilegierung. Für die Künstler und Publizisten ist diese jedoch von existenzieller Bedeutung, weshalb der Zweck der Künstlersozialabgabe nicht durch künstliche Aufspaltung von Gesamtwerken in gestalterische und technische Teile oder durch Abstellen auf bestimmte Unternehmensformen unterlaufen werden sollte. Dies wusste das SG Dortmund mit der vorliegenden Entscheidung zu unterbinden.