29.09.10

Sozialversicherungsrecht: Änderungen in 2011


Für das kommende Jahr ergeben sich im Bereich des Sozialversicherungsrechts wesentliche Änderungen.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse erhöhen sich 2001 für Arbeitnehmer auf 8,2 %. Für Arbeitgeber bleiben die Beiträge stabil bei 7,3 %. Auch bei künftigen Kostensteigerungen sollen die Arbeitgeber finanziell nicht weiter in die Pflicht genommen werden. Etwaige Kostensteigerungen in diesem Bereich werden fortan durch Zusatzbeiträge finanziert, die ausschließlich von den Arbeitnehmern zu tragen sind. Die Zusatzbeiträge werden von den Krankenkassen selbständig festgesetzt und als einkommensunabhängige Pauschale von allen gesetzlich Krankenversicherten erhoben.

Auf Arbeitgeber kommt jedoch in anderer Hinsicht "Mehrarbeit" zu: Geringverdiener erhalten künftig für die Zusatzbeiträge einen sozialen Ausgleich, um eine finanzielle Überforderung zu verhindern. Wer mehr als 2,0 % seiner beitragspflichtigen Einnahmen für Zusatzbeiträge aufwenden muss, hat Anspruch auf den Sozialausgleich. Die über die Überforderungsgrenze hinausgehenden Zahlungen werden dann vom Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Der Arbeitgeber hat in Zukunft den Ausgleich zu berechnen und abzuwickeln.

Veränderung der Versicherungspflicht- und der Beitragsbemessungsgrenze

Auch im Bereich der privaten Krankenversicherung ergeben sich Änderungen. Bislang war der Wechsel eines Arbeitnehmers in die private Krankenversicherung bei einem Jahreseinkommen von brutto 49.950 € möglich. Die Versicherungspflichtgrenze wird für 2011 auf 49.500 € gesenkt.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze wird für das kommende Jahr voraussichtlich gesenkt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die voraussichtliche Bezugsgröße Mitte September 2010 herausgegeben, sie liegt bei 44.550,00 €.

Dr. Christoph Roos, Rechtsanwalt