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26. August 2010

Privates Baurecht: Berechnung des Schadensersatzanspruchs bei Baumängeln

BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. VII ZR 176/09


Der Bundesgerichtshof hat neue Grundsätze zur Berechnung des Schadensersatzes wegen eines Baumangels aufgestellt.

Hintergrund

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach Ausführung der Arbeiten stellte der Kläger Mängel der Werkleistung fest und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Der Beklagte beseitigte die Mängel jedoch nicht. Die voraussichtlichen Kosten für die Mangelbeseitigung belaufen sich auf 9.405,- €. Diesen betrag forderte der Kläger von dem Beklagten als Schadensersatz. 

In dem Verfahren stritten die Parteien darüber, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat. Der BGH verneint dies in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz könne nicht verlangt werden, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden sei. In seiner Begründung stützt sich der BGH auf die Regelung des § 249 Abs. 2 BGB. Zwar sei diese Norm auf Schadensersatzansprüche im Werksvertragrecht nicht anwendbar, jedoch sei ihr eine gesetzliche Wertung zu entnehmen, die auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei.

§ 249 Abs. 2 BGB lautet:

"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach S. 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."

Sofern der Auftraggeber den Bruttobetrag vor der Durchführung der Mängelbeseitigung erhalten wolle, so sei er im Werkvertragsrecht ausreichend geschützt. Denn er könne gemäß § 637 Abs. 3 BGB für die Mängelbeseitigung einen Vorschussanspruch gegen den Unternehmer geltend machen. Diesen müsse er jedoch auch für die Durchführung der entsprechenden Arbeiten einsetzen. 

Bewertung

Die Entscheidung des BGH ergeht vor dem Hintergrund einer einheitlichen Rechtsprechung zum Umfang des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB. Grundsätzlich wird als Schadensersatz nur das gewährt, was auch tatsächlich für die Schadensbeseitigung aufgewendet werden muss. Der Geschädigte soll sich nicht an der "Umsatzsteuer" bereichern, wenn er diese nicht zahlen muss.

Ulrich Nelskamp, Rechtsanwalt