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Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen ausgeführt, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Samstag nicht mitzählt.
Der BGH hatte über zwei Fälle zu entscheiden, in denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung des § 556b Abs. 1 BGB, die im Jahre 2001 in das BGB aufgenommen wurde. In beiden Fällen waren die Mieter hinsichtlich ihrer Zahlungspflicht mehrfach in Verzug geraten und abgemahnt worden. In dem einen Fall (VIII ZR 291/09) ging die Miete für den auf die Abmahnung folgenden Monat Februar 2008 am 05.02.2008, einem Dienstag, bei der Klägerin ein, in dem anderen Fall (VIII ZR 129/09) erfolgte die Zahlung für den übernächsten Monat Dezember 2006 am Dienstag, dem 05.12.2006. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die auf Räumung gerichteten Klagen wurden durch die Amtsgerichte jeweils abgewiesen.
Weder die dagegen gerichteten Berufungen noch die Revisionen der Vermieter waren erfolgreich. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass der Samstag nicht als Werktag i.S.d. § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen sei. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der Norm. Mit der Einführung des § 556b Abs. 1 BGB sollte eine bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Daher habe für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten des § 556b BGB eine einheitliche Auslegung zu erfolgen. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildere im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und müsse dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese "Schonfrist" solle insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem überwiegend durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Weiter führt der BGH aus, dass Bankgeschäftstage regelmäßig nur die Tage von Montag bis Freitag seien. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Zahlung mittels Überweisung um einen Tag verkürzen, wenn der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertige es, den Samstag nicht als Werktag i.S.d. § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gelte im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.
Der BGH untermauert mit diesen Entscheidungen seinen Ruf, grundsätzlich mieterfreundlich zu urteilen. Die Entscheidungen überraschen vor dem Hintergrund, dass Banken nunmehr dazu verpflichtet sind Euro-Überweisungen binnen eines Bankgeschäftstages auszuführen. Diese Verpflichtung greift verbindlich für alle Banken allerdings erst ab 2011. Bevor der Vermieter wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigt, ist nunmehr erst recht ein Blick in den Kalender angezeigt.