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Die Nichtannahme eines Patienten im Notdienst begründet einen Verstoß gegen die ärztliche Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung.
Der Allgemeinmediziner mit Kassenzulassung betreibt seine Praxis im Erdgeschoß seines Wohnhauses und war an dem Wochenende vom 01. bis zum 03.12.2006 zum Notdienst eingeteilt. Er erhielt zwischen 21 und 22 Uhr einen Anruf aus einem Ortsteil der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, wonach es einer älteren Dame sehr schlecht gehe. Er bestellte die Dame für 23 Uhr in seine Praxis, die diese mit ihrer Nichte und dessen Mann zwischen 23 Uhr und 23.10 Uhr erreichte. Trotz mehrfachen Läutens an allen sich im Eingangsbereich des Hauses befindenden Klingeln wurde ihnen die Tür nicht geöffnet, woraufhin sie aufgrund des Zustandes der Dame, der sich zunehmend verschlechterte, ins nächstgelegene Krankenhaus fuhren. Dort mussten sie längere Zeit an der Notaufnahme warten, bis einem Arzt der schlechte Gesundheitszustand der Frau auffiel und er diese deshalb den anderen wartenden Patienten vorzog. Es wurde ein schwerer Herzinfarkt festgestellt, an dem die Dame noch in der Nacht verstarb. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Allgemeinmediziner wegen fahrlässiger Tötung wurde eingestellt.
Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen Berufspflichten durch die Landesärztekammer Hessen kam es dann zur Anschuldigung beim Berufsgericht für Heilberufe. Der Arzt trug vor, er habe zwischen 23 Uhr und 23.20 Uhr vergeblich in seiner Praxis auf die angekündigte Dame gewartet und bestritt, ein Klingeln an seiner Praxistür oder im Wohnhaus wahrgenommen zu haben. Das Gericht gelangte nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die Dame mit ihren Angehörigen tatsächlich vergeblich an der Eingangstür zur Praxis geläutet beziehungsweise gewartet hatte.
Das VG Gießen ist der Auffassung, ein gemäß § 23 Hessisches Heilberufsgesetz dem Notdienst zugeteilter Arzt habe alle Personen in ärztliche Obhut zu nehmen, die um ärztliche Hilfe nachsuchen. Auch müsse er tatsächlich und nicht nur telefonisch erreichbar sein, solange es sich nicht um ein erkennbar überflüssiges oder unsinniges Ansinnen ärztlichen Beistandes handelt. Die Verpflichtung zu Leistung ärztlicher Fürsorge im Notdienst auf der Grundlage der §§ 22, 23 Hessisches Heilberufsgesetz belaufe sich dabei auf die Prüfung des ihm vorgetragenen oder vor Augen geführten Leidens. Eine Heilbehandlung müsse dabei nicht tatsächlich durchgeführt werden. Vielmehr müsse anhand des ärztlichen Wissens/Könnens zunächst festgestellt werden, ob überhaupt Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, um dann gegebenenfalls weitergehende Schritte einzuleiten.
Vorliegend hat das VG Gießen den Allgemeinmediziner wegen Nichtannahme der Patientin im Notdienst eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro auferlegt und ihm wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten einen Verweis erteilt.
Die Entscheidung des VG Gießen ist zu begrüßen. Die Anforderungen, die an ein pflichtgemäßes Verhalten eines Arztes im Notdienst zu stellen sind, werden nachvollziehbar konkretisiert. Für die ärztliche Praxis kann festgehalten werden, dass der Arzt nicht nur seine telefonische Erreichbarkeit sicherstellen muss, sondern auch die tatsächliche; er also zum Beispiel die Funktionsfähigkeit seiner Klingel vor Dienstantritt überprüfen sollte und auch sonstige notwendige Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erreichbarkeit zu treffen hat.