Arbeitsrecht: Kündigung wegen „Whistleblowing“ unwirksam

20. August 2010

Medizinrecht: Arztwahl beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag

BGH, Urteil vom 11.05.2010, Az. VI ZR 252/08


Der Bundesgerichtshof hat sich in der vorgenannten Entscheidung zu den Grundsätzen des Krankenhausaufnahmevertrages und zur Verpflichtung des Patienten, seinen auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt gerichteten Willen eindeutig zu erklären, geäußert. 

Hintergrund

Die Klägerin ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und unterzog sich im Klinikum der Beklagten einer Behandlung des Kniegelenks. Dabei wurde sie zunächst durch den leitenden Oberarzt betreut. Nach einem Vorgespräch zwischen ihm und der Klägerin, wurde Letztere vor einer anstehenden Operation durch einen anderen Arzt der Beklagten aufgeklärt. Die Operation selbst führte ein sich in der Facharztausbildung befindlicher Arzt unter Aufsicht des Oberarztes durch. Intraoperativ kam es zu einer Blutung und Übernahme der Operation durch den Oberarzt. Einige Wochen nach der Operation wurde eine Verletzung eines Nervs festgestellt. Trotz weiterer Operationen im Hinblick auf diese Verletzung kann die Klägerin seitdem nicht mehr normal stehen und gehen.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Schmerzensgeld und auf Ersatz von Verdienstausfall in Anspruch genommen. Dazu hat sie vorgetragen, dass sie nur in die Behandlung durch den Chefarzt eingewilligt habe. Nachdem die Klägerin in der zweiten Instanz Erfolg hatte, ging die Beklagte vor dem BGH in die Revision und hatte Erfolg. Der BGH hält die angegriffene Entscheidung für unvereinbar mit den Grundsätzen des so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrags. Einen solchen habe die Klägerin mit der Beklagten geschlossen. Bei dieser Regelform der stationären Krankenhausbetreuung habe der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag könne sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines Personalbestands bedienen. Anders sei zu entscheiden, sofern der Patient einen Zusatzvertrag mit Wahlleistungen habe. 

Dem Patienten bleibe es allerdings auch bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall dürfe ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Sofern der gewählte Arzt - etwa aus organisatorischen Gründen - nicht tätig werden könne, müsse sich der Patient gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Für den Fall, dass sich die Einwilligung des Patienten nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränke, erstrecke sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt.

Der BGH führt weiter aus, dass die vorstehenden Grundsätze auch bei der Auslegung des zu erkennenden Sachverhalts zu berücksichtigen seien. Im Rahmen des totalen Krankenhausübernahmevertrages könne der Patient grundsätzlich nicht erwarten, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden. Wenn der Pateient ausschließlich in die Operation durch einen bestimmten Arzt einwilligen wolle, obgleich er keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, müsse er diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichten hingegen nicht für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkte Einwilligung aus. Dies gelte selbst dann, wenn ein Krankenhausarzt auf Bitte des Patienten in einem Vorgespräch erklärt, er werde die Operation - sofern möglich - selbst durchführen. Eine solche Erklärung bringe zum Ausdruck, dass die persönliche Übernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt werden solle. Es würde den Interessen der behandelnden Ärzte und der Krankenhausträger nicht gerecht, wenn bereits eine solche nicht verbindliche Erklärung eines Arztes die erteilte Einwilligung auf seine Person beschränken und dazu führen würde, dass ein von einem anderen Krankenhausarzt durchgeführter Eingriff wegen der fehlenden Einwilligung rechtswidrig wäre. Könnte in solchen Fällen keine wirksame Einwilligung in die Behandlung durch andere Ärzte vorliegen, bestünde eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil Krankenhausärzte und Krankenhausträger beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass die erteilte Einwilligung nicht an die Behandlung durch eine bestimmte Person gebunden ist. Zudem würde die Organisation großer medizinischer Einrichtungen durch eine solche Bindung an unverbindliche Erklärungen erheblich erschwert. Nach Ansicht des BGH wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht über die Maßen beeinträchtigt. 

Bewertung

Für den BGH steht die Rechtssicherheit der behandelnden Ärzte und der Gesundheitseinrichtungen im Vordergrund. Die Wahlfreiheit des Patienten wird nicht grundsätzlich eingeschränkt, vielmehr wird festgestellt, dass der Patient seinen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen muss. Diese Vorgabe dient sowohl dem Patienten wie auch den Ärzten und Krankenhäuser. 

Sarah Gersch, Rechtsanwältin