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Dr. Christoph Roos und Heiner Fey besprechen das Urteil des AG Köln vom 17.01.2011, Az. 142 C 500/09. Das Gericht stellt im Rahmen des § 8 Abs. 9 KHEntgG überraschend hohe Anforderungen an die inhaltlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abrechnungen von DRG- Leistungen gegenüber Selbstzahlern. Zudem entschied es, dass eine nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnung dazu führen soll, dass Krankenhäuser ihre Forderungen nicht durchsetzen können. Diese nicht rechtskräftige Enscheidung gibt Krankenhäusern Anlass, ihre Rechnungslegungspraxis zu überprüfen.
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