17.11.10

Medizinrecht: Ermächtigung zur ambulanten ärztlichen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten

SG Aachen, Entscheidung vom 05.11.2010, Az. S 7 KA 2/08


Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass der Berufungsausschuss für Kassenärzte für den Bezirk der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bei Erteilung einer Ermächtigung zur ambulanten ärztlichen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten die Forschungsfreiheit des Universitätsklinikums beachten muss.

Hintergrund

Auf den Antrag des Universitätsklinikums Aachen hin erteilte der Berufungsausschuss mit Beschluss vom 23.01.2008 eine Ermächtigung zur ambulanten ärztlichen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten durch die Hochschulambulanz. Dies geschah jedoch nur unter erheblichen Einschränkungen. So wurde die Zulassung auf rund 13.000 Versicherte pro Quartal begrenzt. Auch beschränkte der Berufungsausschuss die Behandlung nur auf solche Versicherte, die sich auf Überweisung von niedergelassenen Vertragsärzten beim Klinikum vorstellten.

Das Sozialgericht entschied, dass der Berufungsausschuss  erneut über den Antrag zu entscheiden hat, weil der Erteilung der Ermächtigung eine nur unzureichende Ermittlung des Sachverhaltes vorausgegangen war. Auch sei nicht auszuschließen, dass die vom Berufungsausschuss ausgesprochenen Beschränkungen zu einer Beeinträchtigung  der durch das Grundgesetz garantierten Freiheit von Forschung und Lehre führen. Bei der Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse verbleibt dem Berufungsausschuss ein Beurteilungsspielraum, weshalb das Sozialgericht den Umfang der Ermächtigung nicht selbst festlegen konnte, sondern lediglich zur Anordnung einer erneuten Entscheidung durch den Berufungsausschuss befugt war.

Das Gericht wies aber darauf hin, dass insbesondere zu prüfen sei, ob eine höhere Anzahl von Behandlungsfällen pro Quartal und die Öffnung der Zugangsbeschränkung zur Wahrung der Forschungsfreiheit des Universitätsklinikums erforderlich ist. So könnten beispielsweise Quoten festgelegt werden, die einen unmittelbaren Zugang zur Hochschulambulanz ermöglichten.

Bewertung

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zum einen kann die Hochschulambulanz durch Behandlung einer Vielzahl von Patienten besser ihrem Lehrauftrag nachkommen und auf ein breites Fallspektrum für ihre Studien und Behandlungsmethoden zurückgreifen. Zum anderen profitieren auch Patienten davon, wenn sie eine Hochschulambulanz aufsuchen können, die unter Umständen über ein  besonderes fachspezifisches Wissen verfügt oder neue Behandlungs- und Untersuchungsmethoden verwendet.  

Dr. Christoph Roos, Rechtsanwalt