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Der BGH entschied, dass Sachkosten, die einem niedergelassenen Arzt bei der Behandlung stationärer Wahlleistungspatienten entstehen, vom Patienten und somit von der privaten Krankenversicherung übernommen werden müssen.
Das Krankenhaus, in dem der Patient stationär behandelt wurde, verfügte über keine radiologische Abteilung, weshalb auf Veranlassung des Krankenhauses eine Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin die erforderliche Subtraktionsangiographie durchführte. Sowohl das ärztliche Honorar als auch die entstandenen Sachkosten sind an die Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH (PVS Rhein- Ruhr GmbH) abgetreten und von dieser dem Patienten in Rechnung gestellt worden.
So übernahm der private Krankenversicherer zwar das ärztliche Honorar, verweigerte jedoch die Erstattung der Sachkosten. Er vertrat die Ansicht, diese seien bereits mit der Zahlung der DRGs abgegolten. Dies stützte er auf den Umstand, dass Regelleistungspatienten keine Sachkosten zu bezahlen hätten und deshalb davon auszugehen sei, dass diese bereits in der entsprechenden DRG enthalten seien. Der Wahlleistungspatient würde die Sachkosten somit doppelt zahlen.
Die PVS Rhein-Ruhr GmbH verneinte demgegenüber das Vorliegen einer Doppelbelastung. Sachkosten seien Kosten der Wahlleistung und damit keine allgemeinen Krankenhausleistungen. Weil Wahlleistungen aber nicht in den DRG enthalten seien, könne insofern auch keine Doppelbelastung des Wahlpatienten vorliegen.
Nachdem sich das Amtsgericht Solingen in erster Instanz der Argumentation der PVS Rhein- Ruhr GmbH anschloss, verwarf das Landgericht Wuppertal diese und hob das amtsgerichtliche Urteil auf, da es die Auffassung vertrat, dass der Umstand, dass Regelleistungspatienten keine Sachkosten bezahlen müssten, durchaus die Annahme rechtfertige, die Sachkosten seien in den DRGs bereits enthalten.
Der Bundesgerichtshof bestätigte indes in letzter Instanz die Rechtsauffassung der PVS Rhein-Ruhr GmbH und hob das Urteil des Landgerichts Wuppertal auf. Die Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH erfreulicherweise die lang umstrittene Frage nach dem richtigen Kostenschuldner der Sachkosten geklärt. Das Urteil schafft Rechtsicherheit und ermöglicht dem niedergelassenen Arzt GOÄ-konform abzurechnen.
Eine Doppelbelastung der Patienten besteht nicht, weil mit den DRGs nur allgemeine Krankenhausleistungen vergütet werden. Dies ergibt sich aus § 7 KHEntgG und auch aus § 7 Abs. 2 BPflV. Nach § 7 Abs. 2 BPflV dürfen Leistungen, die nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören, mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10 nicht vergütet werden. Gerade aus diesem Grund lässt § 6a GOÄ in Verbindung mit § 10 GOÄ die Berechnung der Sachkosten ausdrücklich zu.