25.06.10

Medizinrecht: Anfechtungsbefugnis niedergelassener Vertragsärzte

Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.06.2010, Az. L 1 KR 94/10 B ER


Vertragsärzte, die sich im regionalen Einzugsbereich eines nach § 116b Abs. 2 SGB V zur ambulanten Leistungserbringung bestimmten Krankenhauses befinden und dieselben Leistungen anbieten, haben die Befugnis, den Bestimmungsbescheid mit der sog. defensive Konkurrentenklage anzufechten. Die in § 116b Abs. 2 SGB V angeordnete Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation entfalte bereits einfachrechtlich drittschützende Wirkung zugunsten der Vertragsärzte

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bestimmungsbescheid eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung onkologischer Erkrankungen. Im Einzelnen:

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hatte einem großen Krankenhaus die Befugnis eingeräumt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auf dem Gebiet der gynäkologischen Tumore ambulant und damit in Konkurrenz zu den niedergelassenen Vertragsärzten zu behandeln. Ein niedergelassener, vertragsärztlich tätiger Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie hat sich gegen diesen sog. Bestimmungsbescheid gewandt, da sich das Krankenhaus nur wenige Kilometer von seiner Praxis entfernt befindet und er seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sieht. Bereits bei einem Verlust von nur 57 Patienten pro Quartal drohe ihm ein Einnahmeeinbruch von 50%. Das Ministerium hat auf die Anfechtung hin den Bescheid auf Antrag des Krankenhausträgers für sofort vollziehbar erklärt. Das SG Dresden hat diese Entscheidung auf den Eilantrag des Arztes aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage wieder angeordnet.

Das Sächsische LSG hat die Beschwerden des Ministeriums und des Krankenhauses zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung wegen überwiegender Erfolgsaussichten der Klage des Vertragsarztes bestätigt.

Das Sächsische LSG hat ausgeführt, dass ein absoluter Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber der ambulanten Behandlung durch die Krankenhäuser nicht bestehe. Vertragsärzte, die sich im regionalen Einzugsbereich eines zur ambulanten Leistungserbringung bestimmten Krankenhaus befinden und dieselben Leistungen anbieten, dürften jedoch den Bestimmungsbescheid anfechten, um die Zulassung des Krankenhauses zu verhindern. Sie müssten allerdings geltend machen, in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein. Die in § 116b Abs. 2 SGB V angeordnete "Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation" entfalte zugunsten der Vertragsärzte im regionalen Einzugsbereich des durch die behördliche Entscheidung begünstigten Krankenhauses eine sogenannte "drittschützende Wirkung". Aufgrund des Berücksichtigungsgebots dürfe die regionale vertragsärztliche Versorgungssituation durch die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der einzelne Vertragsarzt habe aber weder einen Anspruch darauf, überhaupt von Konkurrenten verschont zu bleiben, noch einen Anspruch auf wirtschaftlichen Bestandsschutz.

Gegen die im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung des Landessozialgerichts ist kein Rechtsmittel zum BSG statthaft (§ 177 SGG). Sollte das Landessozialgericht auch mit der Hauptsache befasst werden, könnte die Zulassung der Revision in Betracht kommen.

Bewertung

Das Sächsische Landessozialgericht ist das Erste Landesgericht, das sich mit der Auslegung des § 116b SGB V beschäftigt. Bislang existieren hierzu auch keine Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Die Rechtsfrage ist für die niedergelassenen Vertragsärzte insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung, weil für sie mit der ambulanten Versorgung durch die Krankenhäuser oftmals erhebliche Umsatzeinbußen verbunden sind. Andererseits kann durch die ambulante Krankenhausversorgung möglicherweise ein qualitativer Gewinn im Sinne des Patienten erzielt werden. Maßgeblich ist damit eine jeweilige Betrachtung des Einzelfalls.

Sarah Gersch, Rechtsanwältin