15.09.10

Sozialversicherungsrecht: Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 148/09


Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.

Hintergrund

Der Sozialleistungsträger nahm den Beklagten, den Sohn der untergebrachten Person, auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Der Beklagte hatte seit über 30 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Diese litt schon seit der Kindheit des Beklagten unter psychischen Erkrankungen, namentlich einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen, die dem Beklagten den Umgang mit ihr erheblich erschwerten. Der Beklagte wehrte sich gegen die Inanspruchnahme. Er wandte zum einen ein, dass der Unterhaltsanspruch wegen verspäteter Geltendmachung verwirkt sei. Zum anderen negierte er die Zahlungspflicht aufgrund des schwierigen Verhältnisses und dem damit einhergehenden Kontaktabbruch. Da sie ihn als Kind nie gut behandelt habe, würde es insoweit eine unbillige Härte bedeuten, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger kraft Rechtsübergangs für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsste.

Damit kann der Beklagte auch vor dem BGH nicht durchdringen. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sei. Eine Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung scheitere bereits am hier nicht erfüllten Zeitmoment, wonach der Gläubiger seinen Anspruch nur dann verliert, wenn er sein Recht längere Zeit – mindestens ein Jahr – nicht geltend gemacht habe, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Hier habe sich die Behörde durchgängig um die Realisierung des auf sie übergangenen Unterhaltsanspruchs bemüht. Deshalb durfte sich der Beklagte auch nicht darauf einrichten, dass die Klägerin ihr Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (so genanntes Umstandsmoment). Auch die psychische Erkrankung der Mutter des Beklagten und das ihm gegenüber erfolgte Fehlverhalten führe nicht dazu, dass der Unterhaltsanspruch entfallen sei. Denn das Fehlverhalten sei gerade aufgrund der Erkrankung nicht vorwerfbar.

Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigten die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Etwas anderes gelte zum Beispiel dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhalte. Dies hatte der BGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 ausgeführt (Urteil vom 21.04.2004, Az. XII ZR 251/01). Dort war die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um sein Kind zu kümmern, Folge eines Einsatzes des Elternteils im zweiten Weltkrieg.

Bewertung

Die Entscheidung mutet auf den ersten Blick als unbillig an. Vor dem Hintergrund, dass die Unterhaltspflicht auf objektiven Kriterien, also unter anderem auf einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis, beruht, erklärt sich jedoch das Urteil des BGH. Im Unterhaltsrecht kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob die Parteien zueinander in Kontakt stehen. Es greift die Überlegung, dass das Sozialgefüge "Familie" vorrangig vor dem staatlichen Sozialgefüge in Anspruch genommen werden soll.

Dr. Christoph Roos, Rechtsanwalt