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Selbst wenn die Eltern eines Kindes im Ausland leben und dort nur schwer zu erreichen sind, kann allein aus diesem Grund eine Vormundschaft nicht eingerichtet werden. Die Eltern bleiben in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie deren Ausübung einer dritten Person übertragen haben.
Der III. Senat für Familiensachen des OLG Koblenz hatte über einen Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft für einen zehnjährigen Jungen aus Afghanistan, der wegen eines schweren Herzleidens in Deutschland lebt, zu entscheiden.
Der Junge kam im Jahre 2008 durch Vermittlung einer Hilfsorganisation nach Deutschland und lebt seitdem im Haushalt der Antragstellerin. In Afghanistan konnte der Junge nicht ausreichend medizinisch versorgt werden, weshalb seine Eltern einem Umzug nach Deutschland zustimmten und die Ausübung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin übertrugen. Die Eltern selbst leben weiterhin in einem kleinen Ort in Afghanistan.
Die Antragstellerin begründete ihren Antrag auf Errichtung einer Vormundschaft mit dem Argument, die Eltern seien nur schwer zu erreichen. Eine Postzustellungsanschrift existiere gar nicht und eine Kontaktaufnahme über die vorhandene Telefonnummer sei nur selten und unter erschwerten Umständen möglich. Hinzukommend sei der Kontakt nur mittelbar über den Dorfvorsteher oder den Moscheevorsteher zu realisieren, da die Eltern nur die Landessprache beherrschten. Aus diesen Gründen seien diese auch an der Besorgung der Angelegenheiten des Kindes gehindert. Schließlich sei auch der Rechtsstatus des Jungen ungeklärt.
Das OLG Koblenz hielt die Ablehnung des Antrags durch das erstinstanzliche Gericht für rechtens. Zum einen stehe der Junge weiterhin unter der elterlichen Sorge seiner Eltern, so dass eine Vormundschaft nicht erforderlich sei. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Eltern die Ausübung der Sorge mittels Vollmacht auf die Antragstellerin übertragen haben, da sie diese jederzeit widerrufen könnten. Zum anderen ruhe die elterliche Sorge auch nicht. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die Eltern diese über eine längere Zeit tatsächlich nicht ausüben könnten. Die bloße physische Abwesenheit reiche dafür jedoch nicht aus, soweit die Eltern wüssten, dass das Kind gut versorgt wird und sie mittels Kommunikationsmitteln Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen können. Dies sei vorliegend auch der Fall. Zwar sei die Kontaktaufnahme schwierig und aufwendig, aber trotzdem möglich. Insbesondere habe sie in der Vergangenheit trotz Sprachbarrieren funktioniert. Der Umstand, dass die Eltern seit Oktober 2008 tatsächlich auf die elterliche Sorge keinen Einfluss mehr nehmen, müsse als Folge einer freien Willensentscheidung und nicht als fehlende Einwirkungsmöglichkeit angesehen werden. So hätten sich die Eltern gerade in Ausübung ihrer Sorge dazu entschlossen, das Kind bei der Antragstellerin leben zu lassen. Zudem sei auch der Rechtsstatus des Kindes nicht ungeklärt, da die Eltern die Antragstellerin bevollmächtigt haben und die Antragstellerin über eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes verfügt.
Bewertung
Eine Vormundschaft soll nur dann eingerichtet werden, wenn ein Bedürfnis nach einer allgemeinen Fürsorge für Person und Vermögen eines Minderjährigen besteht. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht, weil die Eltern beispielsweise verstorben oder selbst noch minderjährig sind oder aber weil sie keine Vertretungsbefugnis haben, weil ihnen die elterliche Sorge entzogen wurde oder ruht. Im vorliegenden Fall steht das Kind aber weiterhin unter der Sorge der Eltern. Eine Kontaktaufnahme mit den Kindeseltern ist auch grundsätzlich möglich und hat in der Vergangenheit bereits funktioniert, weshalb von einem“ Ruhen der Sorge“ nicht gesprochen werden kann. Gerade auch in Anbetracht des Umstandes, dass die elterliche Sorge Ausfluss des in Art. 6 GG verankertem Elternrecht ist und damit der elterlichen Sorge eine besondere Bedeutung zukommt, ist der Beschluss des OLG Koblenz als sachgerecht zu werten und zu begrüßen. Insofern ist der Antragstellerin eine Kontaktaufnahme zu den Eltern auch dann zuzumuten, wenn sich diese zuweilen als umständlich erweisen sollte.