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Die Entscheidung über die Schulwahl oder einen Schulwechsel des Kindes stellt für das Kind eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar. Ausgangspunkt für die Frage, welcher der getrenntlebenden Elternteile letztendlich über eine solche Angelegenheit entscheiden darf, ist das Wohl des Kind
Der 2. Familiensenat des OLG hatte über den Schulwechsel eines neunjährigen Mädchens zu entscheiden. Die miteinander verheirateten und zunächst zusammenlebenden Eltern zweier Töchter trennten sich, woraufhin die Mutter mit den beiden Mädchen an einen anderen Ort zog. Vor dem Umzug besuchte das neunjährige Mädchen die Grundschule am ursprünglichen Wohnort. Nach dem Umzug meldete die Mutter das Mädchen in der Grundschule am neuen Wohnort an, weil diese von der Wohnung innerhalb weniger Minuten fußläufig zu erreichen war. Insbesondere erachtete die Mutter den Schulwechsel deshalb als geboten, weil der Schulweg zur ursprünglich besuchten Grundschule nur mittels Auto hätte bewältigt werden können. Der Vater hingegen wollte einen Schulwechsel vermeiden, weshalb er sich dazu bereit erklärte, den Fahrdienst für die Tochter zu übernehmen.
Um den Besuch ihrer Tochter an der neuen Schule sicherzustellen, beantragte die Mutter die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für die Schulwahl im Wege eines Eilverfahrens. Ihrem Anliegen gab das Familiengericht durch Beschluss statt. Gegen diesen wendete sich der Vater mit einer Beschwerde beim OLG Schleswig-Holstein.
Der 2. Familiensenat bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts. Dieses habe die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Anmeldung und den Schulbesuch zu Recht auf die Mutter übertragen. Zwar handele es sich für das Kind um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die grundsätzlich beide Sorgeberechtigten gemeinsam entscheiden müssten. Sollte dies jedoch wegen fehlender Einigkeit der Eltern nicht möglich sein, so könne eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf nur einen der beiden Elternteile erfolgen. Für die Frage, wem diese Befugnis letztlich zugesprochen werden soll, sei dann das Kindeswohl maßgeblich. Bei der Entscheidung über die Wahl der Schule sei insbesondere deren Auswirkung auf das soziale Umfeld des Kindes zu erwägen und in die Entscheidung einzubeziehen. Dem Kindeswohl am besten entsprechend sei vorliegend der von der Mutter angestrebte Schulbesuch am Wohnort. Dies resultiere aus der fußläufigen Erreichbarkeit der Schule und dem Entfallen der aufwendigen Fahrten. Gerade im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn die mit einem Anstieg der Stundenanzahl und der Abnahme von Freizeit einhergehe, sei ein kürzerer Schulweg von Vorteil. Auch könne das Kind bei anfallenden Freistunden einfach nach Hause gehen. Hinzukommend könne der Vater nicht die Gewähr dafür bieten, dass er langfristig den angebotenen Fahrdienst aufrechterhalten kann. Auch bestünde am neuen Wohnort ein breiteres Angebot an weiterführenden Schulen als am bisherigen Schulort. Dem allem stünde auch nicht der Verlust des bisherigen sozialen Umfeldes entgegen, da es im Zuge von Trennungen regelmäßig zu einem solchen Wechsel käme, den die Kinder aber erfahrungsgemäß gut verkraften würden. Hinzukommend besuche das Mädchen bereits die neue Schule, so dass bei einer Rückkehr zur alten Schule ein erneuter Wechsel stattfinden müsste, der aber dem Kindeswohl widersprechen würde.
Der Beschluss des 2. Familiensenats verdeutlicht auf anschauliche Weise, von welchen Umständen das Kindeswohl im Einzelfall abhängig gemacht werden kann. Darüber hinaus berücksichtigt der Senat in seiner Abwägung auch die Auswirkung der Schulwahl auf die Mutter. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass sich der Lebensmittelpunkt der Tochter bei der Mutter befindet und deshalb etwaige Schwierigkeiten und Probleme von der Mutter aufgefangen werden müssen. Bei näherer Betrachtung wirkt sich dieser Umstand nicht nur auf die Belange der Mutter aus, sondern auch auf das Wohl des Kindes. Denn ein alleinerziehender Elternteil, der weniger organisatorische Hürden zu überwinden hat, wird zufriedener sein und dadurch das Wohl des Kindes fördern. Im Übrigen zählen zu den Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und damit von den Gerichten entschieden werden können, nicht nur solche, die die Wahl des Kindergartens oder der Schule betreffen, sondern beispielsweise auch Entscheidungen über die Einwilligung zu Operationen oder Impfungen, zur Wahl des religiösen Bekenntnisses oder aber auch über die Ausstellung eines Kinderreisepasses.