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Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat sich in einer aktuellen Entscheidung dazu geäußert, ob eine Beförderung nur aufgrund einer aktuellen Leistungsbewertung erfolgen darf.
Der Antragsteller geht im Wege der Konkurrentenklage gegen die Beförderung eines Kollegen vor. Zugleich stellte er einen Antrag auf Gewähr einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend, dass der Landrat als Dienstherr die ausgeschriebene Stelle mit A 12 BBesO nicht mit dem fraglichen Konkurrenten besetzen dürfe. Der Antragsteller begründete sein Vorgehen damit, dass die vom Dienstherr getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Der Antragsteller selbst sei zu Unrecht nicht zu den für eine Beförderung auf die Planstelle in Betracht kommenden Beamten gezählt worden. Der Landrat habe zudem keinen aktuellen Qualifikationsvergleich unter Berücksichtigung des Antragstellers vorgenommen, da er bei seiner Auswahlentscheidung nicht die aktuellen Regelbeurteilungen berücksichtigt habe. Zum maßgeblichen Stichtag seien bei gleichem Gesamturteil die Hauptmerkmale beim Antragsteller besser beurteilt worden als bei dem Konkurrenten.
Das OVG Münster bestätigt die vorangeganene Entscheidung des VG, das die Besetzung der Stelle mit dem fraglichen Konkurrenten vorläufig untersagt hatte. Das OVG führt dazu aus, dass die Auswahlentscheidung das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren verletzte. Der Landrat habe ihn unter Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz nicht in das Auswahlverfahren einbezogen, obgleich er bei einer Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen besser qualifiziert sei als der Konkurrent. Die Auswahl unter den Bewerbern um ein Beförderungsamt muss auf Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Für die Beurteilung ist grundsätzlich ein aktueller Qualifikationsvergleich erforderlich. Es entspreche dem Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig seien dies die aktuellen Beurteilungen, bei danach - auch nach einer inhaltlichen Auswertung - bestehendem Qualifikationsgleichstand die Vorbeurteilungen. Nur für den Fall, dass schon eine entsprechende Auswahlentscheidung bei der Besetzung eines Dienstpostens erfolgt sei, dürfe der Dienstherr ausnahmsweise bei der Beförderungsentscheidung auf einen erneuten aktuellen Leistungsvergleich verzichten, auf das nicht leistungsbezogene Auswahlkriterium "Innehaben eines höherwertigen Dienstpostens" abstellen und den ausgewählten Beamten nach Feststellung seiner Eignung für den höherwertigen Dienstposten befördern. Ein solcher vorverlagerter Qualifikationsvergleich dürfe im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz aber nur dann Grundlage der Beförderungsentscheidung sein, wenn er zum einen noch hinreichend aktuell sei, und zum anderen die Dienstpostenvergabe konkret mit der jedenfalls in absehbarer Zeit zu besetzenden Beförderungsstelle verknüpft wurde. Nur dann greifte die dem Ganzen zugrunde liegende Überlegung, dass ein erneuter Qualifikationsvergleich im Zusammenhang mit der Beförderungsentscheidung entbehrlich wäre und der für den Dienstposten ausgewählte Beamte darauf vertrauen dürfe, bei entsprechender Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten befördert zu werden.
Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Die bezogen auf den Konkurrenten getroffene Auswahlentscheidung sei schon nicht mehr hinreichend aktuell, weil der Beigeladene bereits seit September 2006 den im Juli 2006 ausgeschriebenen höherwertigen Dienstposten innehat. Es fehle damit jedenfalls diesem zeitlichen Kriterium, wenn in der Zwischenzeit neue Regelbeurteilungen ergangen seien und damit der frühere Qualifikationsvergleich seine Aussagekraft verloren habe.
Die Besetzung von Stellen begründet regelmäßig Auseinandersetzungen um die Auswahlentscheidung des Dienstherrn. Dem Leistungsgrundsatz und dem Prinzip der Bestenauslese kommt insoweit erhebliche Bedeutung zu. Doch genügt es im Vergleich zweier oder mehrerer Beamter untereinander nicht, wenn der einer der Bewerber "irgendwann" einmal besser qualifiziert war. Das zeitliche Moment ist im Hinblick auf die Kontrolle der Auswahlentscheidung wesentlich.