Arbeitsrecht: Kündigung wegen „Whistleblowing“ unwirksam

26. August 2010

Architektenrecht: Arglisthaftung des Architekten

BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. VII ZR 77/08


Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach nur demjenigen Arglist zur Last gelegt werden kann, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt.

Hintergrund

Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Architekt wurde mit Planungs- und Überwachungsleistungen bezogen auf ein Doppelhaus beauftragt. Dieses war Anfang des Jahres 1997 errichtet worden. Sieben Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes zeigten sich im Gebäude Wasserflecken und ein erheblicher Schimmelbefall. Die Ursache für diese Mängel liegt ausweislich eines Sachverständigengutachtens darin, dass eine PVC-Folie, die als Dampfsperre eingebaut worden war, vertragswidrig befestigt wurde. Der Bauherr will im Jahre 2006 den Architekten auf Schadensersatz in Höhe von 28.000 Euro in Anspruch nehmen und obsiegt in den ersten beiden Instanzen. Das OLG Frankfurt vertritt die Ansicht, der Architekt habe die ihm übertragene Bauüberwachung nicht vertragsgerecht wahrgenommen und müsse deshalb für die Mängel der Leistungen der Werkunternehmer einstehen. Zudem gelte für die geltend gemachten Ansprüche eine dreißigjährige Verjährungsfrist, da dem Architekten ein arglistiges Handeln vorzuwerfen sei. Er habe sich hinsichtlich der in Rede stehenden Baumängel bewusst unwissend gehalten, weil er nicht für eine den Umständen angemessene Bauüberwachung gesorgt habe. Deshalb müsse er sich nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH so behandeln lassen, als habe er die von ihm zu verantwortenden Fehler arglistig verschwiegen. Der Architekt habe die Bauüberwachung nicht richtig organisiert, weil nicht sichergestellt gewesen sei, dass alle neuralgischen Baufortschritte überwacht wurden. Das ergebe sich bereits aus seinem eigenen Vorbringen, wonach die Befestigung der Dampfsperre als "handwerkliche Selbstverständlichkeit" keiner besonderen Überwachung bedurft hätte. 

Diesen Ausführungen stimmt der BGH nicht zu und verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Er ist der Ansicht, dass der Architekt nicht arglistig gehandelt habe. Zutreffend sei das OLG davon ausgegangen, dass der Architekt die Herstellung der Dachisolierung nicht ordnungsgemäß überwacht habe. Insoweit bestehe die Anscheinswirkung eines Baumangels für Bauüberwachungsfehler des Architekten. Dies dürfe jedoch nicht zu der weitergehenden Annahme führen, der Architekt habe arglistig gehandelt, indem er einen offenbarungspflichtigen Mangel seiner Überwachungsleistung verschwieg. Nach der Rechtsprechung des BGH handle nur derjenige arglistig, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehle, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen werde. Gerade das sei hier der Fall gewesen. In dem Vorbringen des Architekten, er habe in der Befestigung der Dampfsperre eine "handwerkliche Selbstverständlichkeit" gesehen, deren Ausführung er nicht besonders habe kontrollieren müssen, trete unwiderlegt zu Tage, dass er den durch die unterbliebene Beaufsichtigung jener Arbeiten begründeten Mangel seiner Bauüberwachungstätigkeit nicht als solchen erkannt, nach obigen Grundsätzen folglich auch nicht bewusst verschwiegen habe.

Bewertung

Wenig überraschend bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei der Bauüberwachung und zur Arglist. Allerdings berücksichtigt er in angemessener Weise die Interessen der Architekten, indem er nicht bei jedem Bauüberwachungsfehler den Rückschluss auf ein arglistiges Verhalten zieht. Denn Arglist setzt ein Bewusstsein dahingehend voraus, dass ein offenbarungspflichtiger Mangel gegeben ist. 

Ulrich Nelskamp, Rechtsanwalt