Arbeitsrecht: Kündigung wegen „Whistleblowing“ unwirksam

19. August 2010

Arbeitsrecht: Zur Unwirksamkeit einer Verschwiegenheitsklausel

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21.10.2009, Az. 2 Sa 183/09 und 2 Sa 237/09


In zwei Urteilen hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung vertreten, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die den Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über seinen Lohn auch gegenüber seinen Kollegen verpflichtet, unwirksam ist.

Hintergrund

Der Kläger hatte sich mit seinen Arbeitskollegen über die Höhe seines Gehaltes ausgetauscht, obwohl sein Arbeitsvertrag insoweit eine Verschwiegenheitspflicht enthielt. Der Arbeitgeber reagierte auf den Verstoß mit einer Abmahnung.

Über deren Wirksamkeit hatte das LAG Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden. Dabei vertritt es die Auffassung, dass die Verschwiegenheitsklausel unwirksam und die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen sei. Der Arbeitgeber hatte hingegen vertreten, die Klausel diene der Sicherung des Betriebsfriedens. Dem schließt sich das LAG Mecklenburg-Vorpommern nicht an. Eine Verschwiegenheitsklausel, die auch Wirkung gegenüber den Arbeitskollegen entfalte, benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und widerspreche daher den Grundsätzen von Treu und Glauben. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BAG sei der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Ob er den darauf resultierenden Pflichten auch im Hinblick auf die Lohngestaltung nachkomme, könne der Arbeitnehmer nur im Gespräch mit seinen Kollegen feststellen. Das Gericht ist der Ansicht, dass man ein solches Gespräch nur dann erfolgreich führen könne, wenn man selbst bereit und rechtlich in der Lage sei, über seinen Lohn Auskunft zu geben. Diese Möglichkeit werde durch die streitgegenständliche Klausel unterbunden. Das LAG führt weiter aus, dass die Verschwiegenheitsklausel gegen die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verstoße. Sie untersage auch gegenüber der Gewerkschaft Auskünfte über die Bezüge. Damit seien sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen praktisch ausgeschlossen, da die Gewerkschaft keine Möglichkeit habe, die Lohnverhältnisse des fraglichen Unternehmens zu erfahren.

Bewertung

Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern enthält einen wahren Kern, geht jedoch im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz zu weit. Dem Arbeitgeber ist durch den Gleichbehandlungsgrundsatz - auch nach der Rechtsprechung des BAG - eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen untersagt. Auch darf er nicht ohne sachliche Erwägungen einigen Betriebsangehörigen eine Lohnerhöhung einräumen, anderen hingegen nicht. Allerdings ist bei der Lohngestaltung auch das Leistungsprinzip zu berücksichtigen. Eine Vergleichbarkeit des Einkommens scheidet häufig bereits aufgrund der unterschiedlichen Qualifikation von Arbeitnehmern oder deren individuellen Leistungen aus; auch diese Parameter müssen berücksichtigt werden. Zudem darf der Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht außer Acht bleiben. Denn auch bezogen auf das Gehalt ist jeder Arbeitnehmer seines eigenen Glückes Schmied. 

Dr. Christoph Roos, Rechtsanwalt