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§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestimmt, dass der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich festlegt, wobei die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers hierbei in der Regel zu berücksichtigen sind. Die Erklärung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf die noch offenen Urlaubsansprüche nach Ausspruch der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Das bedeutet, dass Zweifel bei der Erklärung zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
Die Beklagte – ein Bankunternehmen – beschäftigte den Kläger als Angestellten. Vertraglich vereinbart war ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Mit Schreiben vom 13.11.2006 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses fristgemäß zum 31.03.2007. Gleichzeitig stellte sie den Kläger „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei.
Der Kläger erhob erfolgreich Kündigungsschutzklage. Das zuständige Arbeitsgericht entschied mit rechtskräftigem Urteil, dass die Kündigung nicht wirksam sei und das Arbeitsverhältnis somit nicht zum 31.03. beendet worden sei.
Nunmehr machte der Kläger noch Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend. Er argumentierte, dass die Beklagte ihm während der Kündigungsfrist neben dem in 2006 entstandenen und noch offenen Urlaub allenfalls 7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt habe. Dies entspreche nämlich exakt dem Teilurlaub, den er nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c) BUrlG im Zeitraum Januar bis März 2007 erworben habe. Jedenfalls könne er der Erklärung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den Teilurlaub für die Zeit von Januar bis März erfüllen wollte.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Hessische Landesarbeitsgericht in 2. Instanz wiesen die Klage ab. Nicht so das BAG: Der 9. Senat hob die Entscheidung der Vorinstanz nun auf. Die Freistellung des Klägers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolge durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Diese Erklärung müsse für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen wolle. Zweifel bei der Erklärung gingen – wie bei anderen empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärungen auch – zu Lasten des Erklärenden, in diesem Fall zu Lasten des Arbeitgebers. Denn er habe es schließlich in der Hand, den Umfang der Freistellung deutlich zu formulieren.
Eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung des BAG, die für Arbeitgeber eine klare Konsequenz hat: Stellen Sie zukünftig mit jeder Freistellungsanordnung während der Kündigungsfrist klar, dass die Freistellung unter Anrechnung des gesamten Jahresurlaubs des Arbeitnehmers für die betreffenden Jahre (im vorliegenden Fall also 2006 und 2007) erfolgt. Sonst laufen Sie wie im vorliegenden Rechtsstreit Gefahr, bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis nur den Teilurlaub auf die Freistellung angerechnet zu haben, was dem Arbeitnehmer im vorliegenden Fall fröhliche 22 zusätzliche Urlaubstage beschert hat. Auch für etwaige Vergleichsverhandlungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung schafft Ihnen die Klarstellung bezüglich der Abfindungshöhe eine bessere Verhandlungsposition.
Gern sind wir Ihnen bei der korrekten Ausformulierung des entsprechenden Hinweises behilflich.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37/11 vom 17.05.2011