14.06.11

Arbeitsrecht: Zum Zugang einer Kündigung durch Empfangsboten

BAG, Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 687/09


Für den Zugang einer Kündigung, die einem Empfangsboten – im vorliegenden Fall dem Ehemann der Klägerin – übergeben wurde, ist entscheidend, wann unter normalen Umständen mit der Weiterleitung des Kündigungsschreibens zu rechnen ist. Auf die tatsächliche Übergabe an den Empfänger kommt es dann nicht mehr an, so das BAG in einem aktuellen Urteil.

Hintergrund

Die Klägerin und Gekündigte war als Assistentin der Geschäftsleitung bei der Beklagten seit 2003 beschäftigt. Nach einem Konflikt zwischen den Parteien verließ die Klägerin am 31.01.2008 ihren Arbeitsplatz. Noch am gleichen Tag sprach die Beklagte unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist von einem Monat die Kündigung zum 29.02.2008 aus. Das Kündigungsschreiben ließ sie allerdings nicht direkt der Klägerin überbringen, sondern vielmehr dem Ehemann der Klägerin, der es vom Boten der Beklagten am Nachmittag des 31.01. an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt entgegennahm. Da er es nicht direkt weiterleitete, sondern zunächst an seinem Arbeitsplatz liegenließ, erhielt die Klägerin die Kündigung erst Tags darauf am 01.02.. Die Klägerin zog daraufhin vor Gericht und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Zugangs am 01.02. nicht zum 29.02., sondern erst zum 31.03.2008 endet. 

Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, wurde sie durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Zu Recht, wie das BAG nun entschied. Mit der folgenden Begründung:

Als Willenserklärung wird die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB erst mit ihrem Zugang wirksam. Dabei trägt der Kündigende neben der Darlegungs- und Beweislast das Risiko des Zugangs. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem gekündigten Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese Person nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist bei Ehegatten in der Regel der Fall. 

Allerdings geht dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu. Vielmehr gilt die Kündigung erst dann als zugegangen, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.

Übertragen auf den vorliegenden Fall gelangte der 6. Senat des BAG daher zu dem Schluss, dass der Zugang der Kündigung an die Klägerin noch am 31.01. zu fingieren war. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass das Kündigungsschreiben dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben worden war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31.01. zu rechnen gewesen war. Die tatsächliche Übergabe erst am 01.02. könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

Bewertung

Diese Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Konsequent haben die Richter die Grundsätze zum Zugang von Willenserklärungen angewendet und es damit nicht in den Einflussbereich des Empfängers gelegt, den tatsächlichen Zugang einer Kündigung zu seinen Gunsten zu beeinflussen bzw. ganz zu verhindern.

Christiane Jakobus, Rechtsanwältin

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 48/2011 vom 09.06.2011