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Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform müssen Widerrufsklauseln in Arbeitsverträgen die konkreten Gründe für den Widerruf nennen. Fehlen die Gründe, ist ein vor 2002 vereinbartes formularmäßiges Widerrufsrecht jedoch nicht per se nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam. Vielmehr sei die durch die Neuregelung des BGB entstandene Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, so nun das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger war bei dem Beklagten als Tierarzt tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag von 1990 zugrunde. Dieser sah unter anderem in einer vorformulierten Klausel die Gewährung einer widerruflichen Zulage vor. Als der Beklagte im September 2007 die Zulage zum 31. Dezember 2007 widerrief, zog der Kläger vor Gericht. Die Widerrufsklausel sei nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform unwirksam geworden. Außerdem lägen keine wirtschaftlichen Gründe für den Widerruf vor, so der Kläger.
Während das Arbeitsgericht die Klage in erster Instanz abwies, erhielt der Kläger in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht München Recht. Auf die Revision des Beklagten hin wurde die Sache nun an das Landesarbeitsgericht zur Klärung der von der Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Gründe zurückverwiesen.
Das BAG stellte klar, dass die Widerrufsklausel nach der aktuellen Rechtslage nur deshalb unwirksam sei, weil sie in formeller Hinsicht nicht mehr den strengeren, seit der Schuldrechtsmodernisierung geltenden Anforderungen genüge. Aus diesem Grunde sei zur Verhinderung einer unzulässigen Rückwirkung des durch die Schuldrechtsmodernisierung geänderten Bürgerlichen Gesetzbuches und zur Schließung der entstandenen Vertragslücke eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Unerheblich sei hierbei, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Klauselanpassung an den strengeren Rechtszustand in der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 angetragen habe.
Seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 gab es zahlreiche Urteile zu der Regelung von Widerrufsvorbehalten in Arbeitsverträgen. Das vorliegende Urteil schließt an eine Vorentscheidung an, in der das BAG klargestellt hat, das Widerrufsvorbehalte in vorformulierten Arbeitsverträgen nur dann wirksam sind, wenn die Gründe für einen Widerruf so genau wie möglich benannt werden.
Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung zweierlei:
1. Datieren Ihre Arbeitsverträge noch vor dem 01.01.2002 und haben Sie die Klauseln nicht in der Übergangsfrist bis zum 31.12.2002 angepasst, brauchen Sie allgemeine Widerrufsklauseln in Ihren „Altverträgen“ allein wegen des Fehlens der Widerrufsgründe nicht nachzubessern.
2. Machen Sie bei Arbeitsverträgen, die vor dem 01.01.2002 datieren, von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, wird die Rechtmäßigkeit des Widerrufs an den aktuell aufgestellten Grundsätzen zur Zulässigkeit von Widerrufsgründen gemessen. Der Widerruf steht somit nicht in Ihrem freien Belieben. Vielmehr müssen Sie konkrete Gründe, wie beispielsweise eine wirtschaftliche Notlage, nachweisen können, sonst droht die Nachzahlung.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 33/11 vom 20.04.2011