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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Chefarzt nicht allein aufgrund seiner formalen Stellung leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG ist.
Die Beteiligten stritten um die Frage, ob ein Chefarzt leitender Angestellter im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist. Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Unterhalb der Geschäftsführung ist eine Betriebsleitung angesiedelt, die aus einem der Geschäftsführer, der Pflegedienstleitung und dem ärztlichen Direktor besteht. Dem Großteil der medizinischen Abteilungen des Krankenhauses steht jeweils ein Chefarzt als leitender Abteilungsarzt vor. Eine Abteilung bildet die Klinik und Tagesklinik für Geriatrie. Diese wird ebenfalls von einem Chefarzt geleitet.
Der Betriebsrat beantragte festzustellen, dass der Chefarzt der Klinik und Tagesklinik für Geriatrie nicht leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Das BAG führt diesbezüglich aus, dass es mit Beschluss vom 10.10.2007, Az. 7 ABR 61/06, bereits mit Bindungswirkung entschieden habe, dass er kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG sei. Eine Einordnung als leitender Angestellter ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG. Nach dieser Vorschrift ist leitender Angestellter, wer nach seinem Arbeitsvertrag und seiner Stellung im Unternehmen oder Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und für die Entwicklung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe ist nach Ansicht des BAG, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung stehe. Er müsse mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben.
Allein die formale Stellung des Chefarztes genüge nicht, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Dies ergebe sich zum einen aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG. Gemäß dieser Vorschrift findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sowie auf Chefärzte. Das BAG zieht aus dem Wortlaut der Regelung die Schlussfolgerung, dass es der Erwähnung der Chefärzte nicht bedurft hätte, wenn sie ohne Weiteres dem Begriff des leitenden Angestellten unterfallen würden. Ein Chefarzt sei ebenfalls nicht bereits aus dem Grunde leitender Angestellter, weil er regelmäßig frei und eigenverantwortlich etwa über die Einführung spezieller Untersuchungs-, Behandlungs- und Therapiemethoden entscheiden könne. Denn diese Entscheidungen haben nicht in erster Linie eine unternehmerische Dimension, sondern zielten auf den Heilerfolg. Für die Frage, ob ein Chefarzt ein leitender Angestellter ist, sei vielmehr maßgeblich, dass er durch die konkrete Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses erheblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben könne. Diese Möglichkeit müsse sich aus dem Arbeitsvertrag oder der tatsächlichen Stellung in der Leitung der Klinik ergeben.
Im vorliegenden Fall ergab sich eine solche Möglichkeit nicht aus dem Arbeitsvertrag des Chefarztes. Die Arbeitgeberin habe sich in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich das Recht vorbehalten, strukturelle und organisatorische Veränderungen im Betriebsablauf vorzunehmen. Dem Chefarzt sei auch kein Teilbudget zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt worden. Da er gleichermaßen nicht Teil der Klinikleitung war, schied die Einordnung als leitender Angestellter aus Sicht des BAG aus.
Die Frage der Einordnung von Mitarbeitern als leitende Angestellte ist vor dem Hintergrund von Relevanz, dass diese von der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen sind. Damit einher geht, dass der Betriebsrat für die leitenden Angestellten nicht zuständig ist. Gleichermaßen sind sie bei der Ermittlung der Betriebsgröße und der daran orientierten Wahl des Betriebsrats nicht zu berücksichtigen.
Die Entscheidung enthält wichtige Ausführungen, an denen sich die Gestaltung von Verträgen leitender Angestellter zu orientieren hat. Rein formale Kriterien, wie etwa die Bezeichnung eines Arbeitnehmers als "leitender Angestellter" genügen nach der Rechtsprechung ausdrücklich nicht, um diesen Status auch tatsächlich zu begründen.