Arbeitsrecht: Kündigung wegen „Whistleblowing“ unwirksam

20. August 2010

Arbeitsrecht: Verstoß gegen das Verbot der privaten Internetnutzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2010, Az. 6 Sa 682/09


Eine Kündigung wegen Verstoßes gegen das Verbot der privaten Internetnutzung setzt eine diesbezügliche Abmahnung voraus. Überdies muss der Verstoß zu weiteren relevanten Pflichtverletzungen geführt haben. Der Arbeitgeber muss diese Pflichtverletzungen nachweisen.

Hintergrund

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Zur Erledigung seines Aufgabengebietes steht ihm ein Computer mit Internetzugang zur Verfügung. Am 04.08.2004 unterschrieb er eine Mitarbeitererklärung „Internet/PC Nutzung“, die den Zugang zum Internet sowie das Versenden von E-Mails nur zu dienstlichen Zwecken gestattet und den privaten Gebrauch unter Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen ausdrücklich verbietet. Der Vorgesetzte des Klägers erlaubte diesem aber zumindest einmal, von seinem Arbeitsplatz aus privat ins Internet zu gehen, um seinen Kontostand abzufragen. Nachdem der Kläger im Dezember 2008 mehrfach privat das Internet genutzt hatte, wurde ihm fristlos gekündigt.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wie auch die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Koblenz, haben der Klage stattgegeben. Allein die Missachtung des Verbotes der privaten Internetnutzung als Pflichtverletzung sei nicht ausreichend, vielmehr könne eine Kündigung nur dann gerechtfertigt sein, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzukommen. Als solche sind nach Ansicht des Gerichtes ein unbefugter Download, die Verursachung zusätzlicher Kosten oder die Verletzung der Arbeitspflicht anzusehen. Im zu entscheidenden Fall verweise die Beklagte nur pauschal auf eine Verletzung der Arbeitspflicht. Diesbezüglich fehle es insbesondere an einem konkreten Vortrag, wie lange der Kläger jeweils im Internet gesurft habe. Zudem habe die Beklagte weder nachgewiesen, dass der Kläger nicht zumindest teilweise auch geschäftlich das Internet genutzt habe, noch, dass keine anderen Personen den PC des Klägers hätten nutzen können. Darüber hinaus sei trotz der vom Kläger unterzeichneten Mitarbeiterklärung eine Abmahnung keinesfalls in entbehrlich gewesen. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürften keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vorne herein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen könne. Ein solcher Fall liege allerdings nicht vor.

Das LAG führte weiter aus, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Abmahnung des Klägers nicht von Erfolg gekrönt gewesen wäre. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte einen PC für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt habe, an dem diese auf Kosten der Beklagten hätten im Internet surfen dürfen. Dies weise die auf ein Verbot der Privatnutzung gerichtete Mitarbeitererklärung auf. Es sei weniger von Bedeutung, ob der Kläger von einer generellen Genehmigung durch seinen Vorgesetzen habe ausgehen dürfen, als vielmehr die Tatsache, dass dieser seinen Zugangscode auf nahezu allen Computern installiert und damit die Möglichkeit des Zugriffs in das Internet überhaupt ermöglicht habe.

Bewertung

Die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung konkretisiert nochmals, dass selbst bei einem ausdrücklichen Verbot der Internetnutzung eine auf den Verstoß hiergegen basierende Kündigung nur dann in Betracht kommt, wenn gleichzeitig eine Arbeitspflichtverletzung vorliegt. Die Entscheidung ist insofern zu begrüßen, als – im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BAG – nochmals ausdrücklich klargestellt wurde, dass vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung zur „Warnung“ erforderlich ist, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen der Schwere des arbeitnehmerseitigen Pflichtenverstoßes nicht unzumutbar ist.

Rolf Haarmann, Rechtsanwalt