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Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern entstehen nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres, so § 4 BUrlG. Daran ändert auch eine etwaige Elternzeit des Arbeitnehmers nichts. Allerdings ist der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen.
Der schwerbehinderte Kläger war seit 1989 bei der Beklagten als Sachbearbeiter tätig. Gemäß dem einschlägigen Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland hatte der Kläger einen jährlichen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Zusätzlich hatte er einen weiteren Anspruch auf jährlich 5 Arbeitstage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX.
Als sich der Kläger in der Zeit vom 16.08. bis zum 15.10. 2008 in Elternzeit befand, leitete die Beklagte daraus ab, dass für diese Zeit kein Urlaubsanspruch entstanden sei. In der Folge hätten dem Kläger für 2008 anstatt der insgesamt 35 Tage nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub, insgesamt 31,7 Urlaubstage, zugestanden. Der Kläger hingegen berief sich auf seinen vollen Urlaubsanspruch und machte diesen schließlich, gekürzt um 1/12, gerichtlich geltend.
Die Vorinstanzen, u.a. das Landesarbeitsgericht Saarland, gaben der Klage statt. Und auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der 9. Senat des BAG entschied, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit entsteht. Er dürfte lediglich um 1/12 für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden, wie es § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG auch vorsieht. Da der einschlägige Manteltarifvertrag keine hiervon abweichende Regelung beinhaltete, gelten diese Grundsätze auch für den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX.
Da der Kläger nur den gekürzten Anspruch geltend gemacht hatte, sah sich das BAG nicht vor die grundsätzliche Frage gestellt, ob die Kürzungsbefugnis des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Arbeitgeber überhaupt europarechtskonform ist. Diese spannende Entscheidung mit weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen für Unternehmen steht somit noch aus.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36/11 vom 17.05.2011