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Nun ist es amtlich: die Stichtagsregelung für den Bezug von Elterngeld ab dem 01.01.2007 ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden zweier Mütter, deren Kinder kurz vor dem Stichtag zur Welt gekommen sind, nicht zur Entscheidung an. Insbesondere fehle es an einer Grundrechtsverletzung, so das Bundesverfassungsgericht.
Den eingereichten Verfassungsbeschwerden lag folgende Rechtslage zugrunde:
Nach dem ursprünglich geltenden Bundeserziehungsgeldgesetzt konnte zuletzt ein Erziehungsgeld in Höhe von 300 € monatlich bis zum 24. Lebensmonat des Kindes gewährt werden. Nur: Eltern mit höherem Einkommen hatten aufgrund der festgesetzten Einkommensgrenzen keinen Anspruch auf dieses Erziehungsgeld. Ab dem 01.01.2007 wurde das Bundeserziehungsgeld von dem sog. Bundeselterngeld abgelöst. Dieses gewährt bis zur Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes ein Elterngeld, dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Einkommen des berechtigten Elterteils der letzten 12 Monat richtet und von mindestens 300 € bis maximal 1.800 € reichen kann.
Nach der Stichtagsregelung in § 27 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sollte der Elterngeldanspruch erst für Eltern greifen, deren Kinder nach dem 31.12.2006 geborgen bzw. adoptiert wurden. Für alle übrigen Eltern waren weiterhin die Erziehungsgeldregelungen maßgeblich.
Zwei Mütter, deren Kinder noch kurz vor dem Stichtag des 01.01.2007 geboren waren, hielten die Stichtagsregelung für verfassungswidrig. Insbesondere habe der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen, die ihnen einen Anspruch auf Elterngeld einräume. Erziehungsgeld konnten beide Mütter nicht beanspruchen, da nach der für sie maßgeblichen Regelung das Ehegatteneinkommen zu hoch war.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts beurteilte die Rechtslage anders: Die Stichtagsregelung verletzte die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Verfassungsrechten. Dies aus folgenden Gründen:
Es ist kein Verstoß gegen den allgemeinen und in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz zu verzeichnen. Dem Gesetzgeber steht es frei, auf der Grundlage sachlicher Überlegungen Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Für den Systemwechsel vom Erziehungsgeld zum Elterngeld musste ein Anknüpfungspunkt bestimmt werden. Die zeitliche wie sachliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes ist nach Ansicht der 2. Kammer sachlich begründet, da dieser Tag in der Regel mit dem Beginn der Lebens- und Erziehungsfähigkeit und des Betreuungsbedarfs des Kindes zusammenfällt.
Die durch die Stichtagsregelung bewirkte Ungleichbehandlung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz in Verbindung mit der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG. Denn auch hier ist die Ungleichbehandlung begründet und genügt selbst erhöhten Rechtfertigungsanforderungen.
Denn aufgrund der Fortgeltung der Erziehungsgeldregelungen bleiben zum Einen auch Eltern, deren Kind vor dem 01.01.2007 geboren ist, nicht ohne jeden Schutz, selbst wenn die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Einkommensgrenzen nicht anspruchsberechtigt sind. Zum anderen durfte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des zu erwartenden Verwaltungsmehraufwandes von einer Übergangsregelung Abstand nehmen. Denn die früheren Regelungen waren aufgrund der längeren Bezugsdauer für leistungsberechtigte Eltern vorteilhafter. Bei einer Übergangsregelung hätte somit eine Ermittlung und Anwendung des im Einzelfall vorteilhafteren Leistungssystems erfolgen müssen. Das Bestreben, den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, stellt eine hinreichende Rechtfertigung für die Stichtagsregelung dar, zumal Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren wurden, dadurch im Vergleich zur früheren Rechtslage keinen Nachteil erleiden, sondern eben ggf. Erziehungsgeld nach eben dieser Rechtslage erhalten.
Auch zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da es sachliche gerechtfertigt ist, bei Adoptivkindern nicht auf den Zeitpunkt der Geburt, sondern auf den des familiären Zusammenlebens abzustellen.
Wirklich überraschend war dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht. Vor allem wäre eine Übergangsregelung unter den dargestellten Voraussetzungen in der Praxis schlichtweg kaum realisierbar gewesen. Mit der Stichtagsregelung hat der Gesetzgeber für den Systemwechsel vom Bundeserziehungsgeld hin zum Bundeselterngeld im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten einen gangbaren Weg gewählt.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 05.05.2011