Fon
Fax
Das Bundessozialgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage geäußert, ob eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosigkeit von drei Wochen gerechtfertigt ist, wenn das Beschäftigungsende um einen Tag vorverlegt wird.
Aus betriebsbedingten Gründen kündigte die Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Juni 2005 zum 31.01.2006. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis seinerseits im Januar 2006 mit Wirkung zum 30.01.2006. Dies geschah vor dem Hintergrund einer Gesetzesänderung, die zum 01.02.2006 in Kraft treten sollte. Der Kläger wollte mit der Kündigung einen Tag vor dem eigentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses eine Verkürzung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 26 auf 12 Monate verhindern. Gemäß § 434r Abs. 1 SGB III gelten die Altregelungen über die (längere) Arbeitslosengeld-Dauer nur für Ansprüche fort, die vor dem 01.02.2006 entstanden sind, sodass die Arbeitslosigkeit des Klägers vor diesem Zeitpunkt eintreten musste, um einen längeren Anspruch noch nach der alten Rechtslage zu erwerben.
Die Rechnung des Klägers ging insoweit auf, als dass ihm die beklagte Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 26 Monaten bewilligte. Gleichzeitig erteilte sie ihm eine Sperrzeit von drei Wochen wegen der eigenen Kündigung. Allerdings wurde statt der üblichen Sperrzeit von 12 Wochen lediglich die verkürzte Sperrzeit erteilt, da das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ohnehin innerhalb der nächsten sechs Wochen seit der eigenen Kündigung geendet hätte.
Der Kläger wehrte sich gerichtlich gegen die erteilte Sperrzeit und obsiegte zunächst. Das BSG hob die vorgangenen Entscheidungen jedoch auf, weil die Entscheidung der Bundesagentur in rechtmäßiger Weise ergangen sei. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für seine Kündigung vorgetragen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliege, müssten zwar auch die Rechtsfolgen berücksichtigt werden, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben. Zudem dürfe die Dauer der Sperrzeit nicht außer Verhältnis zu dem Verhalten stehen, das dem Kläger vorgeworfen werde. Für Fälle, in denen das Beschäftigungsende vorverlagert werde, enthalte jedoch § 144 Abs 3 SGB III eine angemessene Regelung. Danach verkürzt sich die Sperrzeit von 12 auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung ohne Sperrzeit geendet hätte. Auf diese Regelung habe sich die Arbeitsagentur gestützt. Auch sei dem Kläger der Arbeitslosengeld-Anspruch nach altem Recht gewährt und damit seinen Interessen ausreichend Rechnung getragen worden.
Die Entscheidung des BSG ist sachgerecht. Die Bundesagentur hat in rechtmäßigerweise von den Regelungen des SGB III Gebrauch gemacht. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der minimale Zeitraum als Sperrzeit gewählt wurde.