10.02.11

Arbeitsrecht: Nach Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche sind unzulässig

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011, 8 Sa 1274/10


Mehr Urlaub aufgrund höheren Alters - eine solche tarifvertragliche Regelung benachteiligt jüngere Arbeitnehmer unzulässig und ist damit altersdiskriminierend. Das stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jüngst mit aktuellem Gerichtsurteil vom 18.01.2011 fest.

Hintergrund

Auf das Arbeitsverhältnis einer 23-jährigen Einzelhandelskauffrau fand der Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen Anwendung. Dieser staffelte auf der Grundlage einer 6-Tage-Woche den jährlichen Urlaubsanspruch wie folgt:

- bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage

- nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage

- nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage

- nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage

Die Klägerin, der danach 34 Urlaubstage zustanden, wollte ebenfalls den Höchstanspruch und zog vor Gericht, wo sie nun in 2. Instanz erneut Recht bekam.

So stellte das LAG Düsseldorf wie schon die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Wesel, fest, dass die Regelung die Klägerin wegen ihres jüngeren Alters gemäß § 10 AGG diskriminiere. Es fehle an einem legitimen Ziel, das die Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Auch das insoweit von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit dieser Staffelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.

Die Folge: alle von dieser tariflichen Regelung betroffenen Arbeitnehmer haben nun einen Anspruch auf 36 Urlaubstage im Jahr.

Bewertung

Vorsicht, wenn Sie sich als Arbeitgeber gerade beim Lesen des Wortes „Tarifvertrag“ entspannt zurückgelehnt haben. Denn solche Regelungen finden sich häufig auch in Betriebsvereinbarungen oder in Arbeitsverträgen, die auf diese Weise die Betriebstreue ihrer Arbeitnehmer belohnen wollen.

Zwar ist die Entscheidung noch nichts rechtskräftig. Sollte jedoch Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt werden, ist zu erwarten, dass das BAG das Urteil nach dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben bestätigen wird.

Daher gilt: Überprüfen Sie Ihre Arbeitsverträge, etwaige Betriebsvereinbarungen und geltende Tarifverträge auf entsprechende Staffelungen hin. Soweit Sie Differenzierungen nach Altersgruppen vornehmen, müssen diese sachlich gerechtfertigt sein. Wie streng die Gerichte hier aber sind, zeigt das vorliegende Urteil.

Christiane Jakobus, Rechtsanwältin