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Landesbeamte haben nach den derzeit geltenden nationalen dienstrechtlichen Vorschriften keinen Rechtsanspruch auf einen finanziellen Ausgleich für Jahresurlaub, der nicht genommen wurde. Dies entschieden die Richter des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 10.05.2011.
Nach Beendigung seiner Ausbildung war ein Rechtsreferendar zu dem Schluss gekommen, dass ihm gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich in Höhe von etwa 460,00 € für 10 Tage nicht genommenen Jahresurlaub zustand.
Das sah das Land jedoch anders und stellte erst einmal in Frage, dass überhaupt eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch existiere. So sähen die Vorschriften der einschlägigen Urlaubsverordnungen einen finanziellen Ausgleich nicht vor. In Frage käme allenfalls ein Anspruch aus europarechtlichen Vorgaben. Allerdings würden diese im vorliegenden Fall nicht greifen. So sei es dem Kläger keineswegs unmöglich gewesen, beispielsweise aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten, den vollständigen Jahresurlaub während des Ausbildungsverhältnisses anzutreten. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, in Kenntnis des konkreten Ausbildungsendes mit Ablauf der Ablegung der Staatsprüfung, seine Urlaubsplanung entsprechend auszurichten.
Dem schloss sich das Verwaltungsgericht Trier an und machte deutlich, dass ein Anspruch aus europarechtlichen Regelungen voraussetze, dass „es dem Beamten aus Umständen, die nicht von seinem Willen gesteuert waren, unmöglich gewesen ist, seinen Jahresurlaub anzutreten.“
Im ersten Lauf hat der Rechtsreferendar zu hoch gepokert. Allerdings kann gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nun innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden, da das Verwaltungsgericht Trier die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 11/2011 vom 01.06.2011