28.02.11

Arbeitsrecht: Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen rechtens?

BAG, Urteil vom 24.02.2011, 2 AZR 636/09


Mit dieser Frage hatte sich der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts jüngst zu befassen. Das Ergebnis, nachdem die Vorinstanz des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein die Kündigung für rechtens erklärt hatte: „Es kommt darauf an.“

Hintergrund

Der Kläger – ein gläubiger Moslem – war seit 1994 ununterbrochen als Mitarbeiter bei einem großen Warenhaus tätig gewesen. Nachdem er fast 5 Jahre als „Ladenhilfe“ gearbeitet hatte, weigerte er sich im Februar 2008, im Getränkebereich zu arbeiten. Seine Begründung: Der Glaube verbiete ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika. Die beklagte Arbeitnehmerin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Nun stritten sich die Parteien über die Wirksamkeit dieser Kündigung bis zum BAG.

Dieses hob auf die Revision des Klägers hin die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar könne eine Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen durchaus eine Kündigung rechtfertigen. Aber nur, wenn der Arbeitgeber keine anderen naheliegenden Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer hat. Diese müsste er seinem Arbeitnehmer nämlich vor dem Ausspruch einer Kündigung zuweisen.

Jetzt hat das Landesarbeitsgericht zu klären, ob die Beklagte dem Kläger andere Tätigkeiten, die ihn nicht in einen Glaubenskonflikt stürzen, hätte übertragen können.

Bewertung

Grundsätzlich stellt die beharrliche Arbeitsverweigerung eines Mitarbeiters einen Kündigungsgrund dar. Doch im vorliegenden Fall führte der Kläger für sein Verhalten einen gewichtigen Grund an: das in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz verbriefte Recht auf Glaubensfreiheit.

Damit mussten die Richter abwägen, was schwerer wiegt: der Eingriff in das Grundrecht des Klägers, dem Tätigkeiten auferlegt werden, die aus Glaubensgründen mit seinem Gewissen nicht vereinbar sind, oder die Beeinträchtigung der beklagten Arbeitgeberin, die in der arbeitsvertraglich vereinbarten Zuweisung von Tätigkeiten plötzlich eingeschränkt ist. Ist der Beklagten vorliegend – und das dürfte bei einer Ladenhilfe aufgrund des weiten Einsatzbereiches gut zu argumentieren sein – die Übertragung von „glaubenskonfliktfreien“ Tätigkeiten möglich, so wird sie den Kläger in dem eingeschränkten zulässigen Rahmen weiterbeschäftigen müssen.

Christiane Jakobus, Rechtsanwältin