27.03.11

Arbeitsrecht: Keine freie Rechtswahl bei grenzüberschreitender Arbeit

EuGH, Urteil vom 15.03.2011, C-29/10


Welches Recht ist eigentlich anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer in verschiedenen Ländern der Europäischen Union arbeitet?

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der EuGH in einem Kündigungsrechtsstreit auseinanderzusetzen. Das Urteil: Maßgeblich ist das Recht des Landes, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Pflichten zumindest zum größten Teil ausübt. Entscheidend ist damit der Ort der tatsächlichen Tätigkeit.

Die Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass dieser Grundsatz auch nicht dadurch ausgehebelt werden könne, dass die Parteien zuvor im Arbeitsvertrag das Recht eines bestimmten Landes für Streitigkeiten vereinbart haben. Denn das geschäftliche und politische Umfeld des tatsächlichen Arbeitsortes beeinflusse immer auch die Arbeitstätigkeit. In der Folge müssten die im Staat der tatsächlichen Arbeit geltenden Vorschriften zum Schutz des schwächeren Arbeitnehmers so weit wie möglich Anwendung finden.

Hintergrund

Konkret ging es um einen LKW-Fahrer, der bei einer luxemburgischen Spedition als Arbeitnehmer arbeitete. Arbeitsvertraglich hatten die Parteien Luxemburg als Gerichtsort vereinbart. Eingesetzt wurde der Fahrer jedoch vorwiegend in Deutschland, wo er seinen Wohnsitz hatte und wo sich sämtliche Abstellplätze für die LKW der Spedition befanden. Eine eigene Niederlassung oder Geschäftsräume hatte das Unternehmen in Deutschland nicht. Die LKW selbst waren über Luxemburg zugelassen; die Fahrer über die luxemburgische Sozialversicherung versichert. 

Zu der streitigen Auseinandersetzung kam es, als die Spedition Restrukturierungsmaßnahmen ankündigte und die Arbeitnehmer daraufhin einen Betriebsrat wählten, dem der Fahrer als Ersatzmitglied angehörte. Als der Fahrer die ordentliche Kündigung erhielt, zog er vor das deutsche Arbeitsgericht und berief sich auf den Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrats nach deutschem Recht. 

Das angerufene deutsche Gericht erklärte sich jedoch für unzuständig. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Luxemburg mit dem Antrag auf Zahlung von Schadensersatz wegen unrechtmäßiger Kündigung, einer Kündigungsabfindung und Zahlung von rückständigem Lohn. Der in 2. Instanz angerufene luxemburgische Berufungsgerichtshof legte den Fall schließlich dem EuGH vor mit der Frage, welches Recht Anwendung fände. 

Der EuGH entschied, dass in dem vorliegenden Fall deutsches Recht maßgeblich sei. Zwar unterliegen Arbeitsverträge grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Rechtwahl dürfe aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der durch zwingende Rechtsvorschriften gewährte Schutz entzogen wird, der ihm zustehen würde, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten. Hätten die Parteien vorliegend keine Vereinbarung über den Gerichtsort getroffen, wäre aufgrund des vorrangigen Einsatzes des Arbeitnehmers in Deutschland das deutsche Recht zur Anwendung gelangt. In der Folge müssten die in Deutschland geltenden Vorschriften zum Schutz des schwächeren Arbeitnehmers hier zum Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats – so weit wie möglich Anwendung finden.

Bewertung

Mit diesem Urteil hat der EuGH einmal mehr klargestellt, wie groß er den Arbeitnehmerschutz schreibt. Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, ihre Arbeitsverträge regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie noch der geltenden Rechtslage standhalten und im Streitfall ihren Sinn und Zweck erfüllen.

Christiane Jakobus, Rechtsanwältin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier