Arbeitsrecht: Kündigung wegen „Whistleblowing“ unwirksam

20. August 2010

Arbeitsrecht: Internetnutzung durch den Betriebsrat

BAG, Beschluss v. 20.01.2010, Az. 7 ABR 79/08


Der Zugang zum Internet ist regelmäßig gem. § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zur Begründung des Anspruchs auf einen Internetzugang bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung das Internet benötigt wird.

Hintergrund

Die Parteien streiten darüber, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung stellen muss. Der am Beschlussverfahren beteiligte Arbeitgeber ist Betreiber eines Baumarktes mit ca. 50 Arbeitnehmern. Dem 3-köpfigen Betriebsrat steht ein PC mit Netzwerkanschluss zur Verfügung, mit dem er E-Mails versenden und empfangen kann. Ein Internetzugang wird ihm seitens des Arbeitgebers – im Gegensatz zur Marktleitung – nicht zur Verfügung gestellt.

Der Betriebsrat beantragte daher, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm einen Internetzugang einzurichten. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, für die ihm obliegenden Aufgaben sei der Betriebsrat auf keinen dauerhaften Internetzugang angewiesen. Er könne das Internet bei Bedarf außerhalb des Betriebes nutzen. Die Einrichtung eines Internetzugangs sei mit erheblichen Kosten und dem Risiko von Störungen durch Viren verbunden.

Das BAG hielt – wie die Vorinstanzen – den Antrag des Betriebsrates für begründet. Der Anspruch ergebe sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Zur Informationstechnik nach dieser Vorschrift gehöre das Internet. Einen Internetzugang könne der Betriebsrat jedoch nur verlangen, wenn er ihn zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm durch Gesetz obliegenden Aufgaben benötige – und er damit erforderlich sei. Dies sei regelmäßig der Fall, weil dem Internet mittlerweile Sachinformationen zu arbeitsrechtlichen Entscheidungen, Gesetzen etc. entnommen werden könnten. In Anbetracht dieser offenkundigen Dienlichkeit des Internets zur Aufgabenerfüllung sei es auch nicht erforderlich, dass der Betriebsrat konkrete, sich aktuell stellende Aufgaben darlege, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigte. Allenfalls die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen oder die konkrete Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels könnten gegen den Betriebsrat sprechen. Dies sei hier aber nicht ersichtlich. Im Übrigen würden durch das Freischalten des Internetzuganges als auch durch dessen spätere Nutzung keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen.

Bewertung

Mit der Entscheidung musste gerechnet werden. Das Internet dient heutzutage – wie kein anderes Medium – der Informationsbeschaffung und nimmt zugleich immer mehr die Rolle arbeitsrechtlicher Kommentarliteratur ein. Insbesondere wenn die Unternehmensleitung oder Betriebsleitung über einen eigenen Internetzugang verfügt, gebietet bereits der Grundsatz der „Waffengleichheit“, auch dem Betriebsrat die gleichen Informationsquellen zur Verfügung stellen zu müssen. Es wird nach dieser Entscheidung kaum einen denkbaren Fall geben, in dem die Rechtssprechung zukünftig einem Betriebsrat den Internetzugang verweigern kann.

Rolf Haarmann, Rechtsanwalt