29.06.10

Arbeitsrecht: Hitzefrei für Arbeitnehmer?


Endlich ist er da, pünktlich zum Public Viewing der WM-Achtel- und Viertelfinalspiele in Südafrika: der Sommer 2010. Doch wo am Wochenende und an Abenden Freude über die lauen Temperaturen herrscht, wird tagsüber in vielen Betrieben gestöhnt. Die Hitze lässt Produktivität und Motivation der Mitarbeiter sinken und den noch aus der Schule bekannten Ruf nach „hitzefrei“ laut werden.

Hochsommerliche Temperaturen: Das sind die arbeitsrechtlichen Vorgaben

Führen zu hohe Temperaturen am Arbeitsplatz zu gesundheitlichen Probleme der Mitarbeiter, müssen Arbeitgeber tätig werden. Hintergrund sind ihre Fürsorgepflichten im Bereich des Arbeitsschutzes.

So schreibt die Arbeitsstättenverordnung in der aktuellen Fassung vom Dezember 2008 vor, dass Fenster, Oberlichter und Glaswände je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen. Wichtig: gibt es einen Betriebsrat, sind bei der Umsetzung dieser Vorgaben Mitbestimmungsrechte zu berücksichtigen!

Konkrete Grad-Angaben, die in den Räumen vorherrschen müssen, finden sich jedoch kaum. Die Arbeitsstättenverordnung beschränkt sich auf die Aussage, dass in allen Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen muss. Zwar sieht die ausführende Arbeitsstätten-Richtlinie vor, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen plus 26 Grad Celsius nicht überschreiben soll. Jedoch führt sie gleich im nächsten Satz aus: „Bei Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.“

Aha. Übersetzt bedeutet dies, dass Mitarbeiter auf dem arbeitsrechtlichen Weg bestimmte Raumtemperaturen kaum durchsetzen können. Und schon gar nicht können sie aus diesen Vorgaben an heißen Tagen einen Anspruch auf Arbeitsverweigerung oder Selbstbeurlaubung ableiten. Die Grenze ist dort erreicht, wo – bestätigt durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes – gesundheitliche Probleme nachgewiesen werden, die auf die zu hohen Raumtemperaturen zurückgeführt werden. Insbesondere bei Schwangeren und stillenden Müttern sind derartige ärztliche Bescheinigungen denkbar.

Wie verhalten sich Arbeitgeber nun richtig?

Auch wenn es keinen direkten Anspruch der Arbeitnehmer auf „Hitzefrei“ gibt: die Motivation der Mitarbeiter lässt sich kaum durch die Verweisung auf arbeitsrechtliche Pflichten und Vorgaben wiederherstellen. Anders, wenn die Unternehmen Verständnis für die Situation zeigen und konkrete Maßnahmen zur Hitzelinderung ergreifen. Neben zusätzlichen Pausen oder einer vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit durch das Abfeiern von Überstunden kann mit einfachen Maßnahmen wie einer Lockerung des Dresscodes, der Ausgabe kühler Erfrischungsgetränke oder von Eis die Stimmung wieder gehoben werden. Auch das Aufstellen von Ventilatoren, Lüftern oder Raumluftbefeuchtern kann kühlere Räume schaffen. Dann sollte aber darauf geachtet werden, dass die Mitarbeiter keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind – denn das würde wieder gegen arbeitsschutzrechtliche Vorgaben verstoßen.

Christiane Jakobus, Rechtsanwältin