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Wieder einmal musste sich das höchste Arbeitsgericht mit einer Thematik befassen, die in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes fällt. Konkret ging es um die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen im Zusammenhang mit dem Bezug vorzeitiger Altersrente.
Die Klägerin schied mit 59 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Aufgrund des geltenden Tarifvertrages bezog sie unmittelbar nach ihrem Ausscheiden Versorgungsleistungen in Form von Übergangsgeld. Laut Tarifvertrag sollte der Bezug des Übergangsgeldes mit dem Anspruch auf vorzeitige Altersrente enden. Dies war bei der Klägerin ein Jahr später mit der Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall. Nicht so, wenn sie ein männlicher Versorgungsempfänger gewesen wäre: dann hätte sie Anspruch auf Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gehabt.
Die Klägerin wandte sich daraufhin an das zuständige Arbeitsgericht, das die Klage in erster Instanz abwies. Vor dem hessischen Landesarbeitsgericht erhielt sie dann aber Recht, und auch das BAG stellte sich mit der heutigen Entscheidung auf die Seite der Klägerin:
Gemäß § 7 Abs. 2 AGG sind tarifvertragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechtes benachteiligen, unwirksam. Hier liegt die Benachteiligung darin, dass die Dauer des Bezuges der Versorgungsleistungen an den Anspruch auf vorzeitige Altersrente gekoppelt ist. Dieser ist im gesetzlichen Rentenrecht für Männer und für Frauen bestimmter Geburtsjahrgänge unterschiedlich geregelt. Allerdings können die Tarifvertragsparteien den damit verbundenen Nachteil beseitigen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer der Versorgungsleistungen einen finanziellen Ausgleich schaffen.
Mit dieser Begründung verwies das BAG die Sache an die Vorinstanz zurück, die nun noch zu klären hat, ob die vorgesehenen tariflichen Leistungen den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraumes angemessen ausgleichen.
Die heutige Pressemitteilung des BAG zu der vorgenannten Entscheidung ist vor allem unter zwei Gesichtspunkten interessant: zum Einen überrascht es vor dem Hintergrund der zahlreichen aktuellen Urteile zu der Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen, dass das Arbeitsgericht in erster Instanz die Klage zunächst abgewiesen hatte. Zum Anderen ist spannend, an welche Kriterien das hessische Landesarbeitsgericht die Angemessenheit des finanziellen Ausgleiches im konkreten Fall knüpfen wird.
Und noch eines zeigt die Entscheidung des BAG: nicht die Benachteiligung als solche muss der „kasus knacktus“ sein, vielmehr kann es auch darauf ankommen, wie etwaige Benachteiligungen möglicherweise durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden.