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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat entschieden, dass auch die Katholische Kirche Arbeitnehmer nicht per se wegen eines Ehebruchs kündigen darf.
Der Kläger war Organist einer Pfarrgemeinde. Im Jahre 1994 trennte er sich von seiner Ehefrau und lebte fortan mit einer neuen Partnerin zusammen. Aus der Verbindung entstand ein Kind. Die Gemeinde kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen Ehebruchs und Bigamie. In den ersten beiden Instanzen hatte die gegen die Kündigung gerichtete Klage Erfolg, wurde dann aber schließlich vom Bundesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und die Klage schließlich abgewiesen. Eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Der EGMR entschied nun, dass die Kündigung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Dazu führt er aus, dass die Gerichte in einem solchen Fall zwischen dem Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und den Konventionsrechten der Katholischen Kirche abwägen müssten. Außerdem hätten sie einen ausreichenden Kündigungsschutz sicherzustellen. Diesen Anforderungen werde das Urteil des LAG nicht gerecht. Es habe zwar festgestellt, dass der Kläger als Organist nicht zu den Mitarbeitern gehört, deren Kündigung im Fall schweren Fehlverhaltens zwangsläufig ist, wie etwa bei Mitarbeitern im seelsorgerischen bzw. klerikalen Bereich oder in leitenden Positionen. Es sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit des Klägers so eng mit der Mission der Katholischen Kirche verbunden war, dass sie ihn nicht weiter beschäftigen konnte, ohne jegliche Glaubwürdigkeit zu verlieren. Das LAG habe bei seiner Entscheidung jedoch weder eine eigene Abwägung vorgenommen noch sei es auf den Schutz des Familienlebens des Klägers aus Art. 8 EMRK eingegangen. Darüber hinaus hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger in seinem Beruf als Organist außerhalb der Katholischen Kirche kaum Aussichten auf eine Einstellung habe.
Der EGMR macht in der Entscheidung Vorgaben, die auch das BAG bei der Prüfung von Kündigungen regelmäßig anwendet. Denn bei der Prüfung einer Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers sind die widerstreitenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Exemplarisch kann hier die "Emmely"-Entscheidung des BAG genannt werden. Umso mehr verwundert ist, dass das LAG diesen Vorgaben nicht nachgekommen ist. Doch der EGMR spricht in seiner Entscheidung einen weiteren wesentlichen Aspekt an: Oftmals werden die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention von deutschen Gerichten "stiefmütterlich" behandelt und nicht als Prüfungsmaßstab erkannt bzw. angewandt.