01.11.10

Arbeitsrecht: Besetzung einer Professorenstelle an einer kirchlichen Hochschule

BAG, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. 9 AZR 554/09


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle an einer evangelischen Hochschule zu wiederholen ist.

Hintergrund

Der Kläger bewarb sich erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule. Diese ist eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft. Das Personal der Hochschule wird aus Landesmitteln finanziert. Nachdem die ausgeschriebene Stelle mit eine Mitbewerberin besetzt worden war, verlangte der Kläger das Besetzungsverfahren zu wiederholen, hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz. 

Dabei blieb er in allen Instanzen erfolglos. Das BAG führt in seiner Entscheidung aus, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe (Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieser Anspruch bestehe jedoch nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt sei und gehe unter, sobald die Stelle mit einem Mitbewerber endgültig besetzt werde. Sodann könne der unterlegene Bewerber höchstens Schadensersatz verlangen. Dies wiederum setzte voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen.

Vorliegend sei das Auswahlverfahren mit der endgültigen Besetzung der Stelle beendet worden, eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Wiederholung des Verfahrens bestehe nach Ansicht des Gerichts nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheide aus, da er es versäumt habe darzulegen, dass er der bestgeeignete Bewerber gewesen sei.

Bewertung

Das BAG bestätigt die Rechtsprechung im Bereich der Konkurrentenklagen. Die Entscheidung zeigt dabei sehr deutlich, dass bei Auswahlverfahren rechtzeitig vorgegangen werden muss, um eigene Ansprüche zu wahren.

Dr. Christoph Roos, Rechtsanwalt