Arbeitsrecht: Kündigung wegen „Whistleblowing“ unwirksam

02. September 2010

Arbeitsrecht: Benachteiligung nur bei vergleichbarer Bewerbersituation

BAG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 8 AZR 466/09


Das Bundesarbeitsgericht hat sich ein weiteres Mal mit den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beschäftigt. 

Hintergrund

Der Beklagte ist Teil einer evangelischen Landeskirche und suchte für eine auf elf Monate befristete Projektstelle „Schulung von Multiplikatorinnen/-en im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen/-en“ eine Fachkraft mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik sowie Erfahrungen in der Projektarbeit und Kompetenzen in der projektspezifischen Thematik. Dabei verlangte der Beklagte auch die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche. Die Klägerin ist türkischer Herkunft und Muslimin. Sie absolvierte eine Ausbildung zur Reisekauffrau und sammelte anschließend Erfahrungen in Integrationsprojekten für Menschen mit Migrationshintergrund. Über eine Hochschulausbildung verfügte sie jedoch nicht. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens stellte der Beklagte eine in Indien geborene Bewerberin ein, die ein Hochschuldiplom im Fach Sozialwissenschaften vorweisen konnte, und sagte der Klägerin ab. Diese verlangte eine Entschädigung wegen unmittelbarer Benachteiligung aufgrund der Religion und mittelbarer Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft.

Die Klage blieb auch vor dem BAG ohne Erfolg. Der erkennende Senat prüfte dabei nicht, ob die Klägerin unmittelbar wegen der Religion oder mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei. Eine solche Prüfung sei nur geboten, wenn Bewerber oder Beschäftigte in vergleichbarer Situation ungleich behandelt werden. Sei der „Beschäftigte“ erst Bewerber, so müsse seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein. Dies sei nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint. Die Klägerin habe sich bei ihrer Bewerbung nicht in „vergleichbarer Situation“ zu der eingestellten Bewerberin befunden. Denn sie konnte - anders als die eingestellte Bewerberin - kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen. Diese Voraussetzung habe der Beklagte für eine Einstellung auch fordern dürfen. Das BAG führt dazu aus, dass es bei einem Schulungsprojekt für Multiplikatoren in der Sozialarbeit der Verkehrsanschauung entspreche, eine Hochschulausbildung zu verlangen.

Bewertung

Das BAG trifft eine sachgerechte Abgrenzung zur Anwendung des AGG. Denn eine Ungleichbehandlung kann nur dann vorliegen, wenn die Sachverhalte, um die es geht, auch tatsächlich vergleichbar sind. Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung darauf achten, sachgerechte Auswahlkriterien aufzustellen.

Dr. Christoph Roos, Rechtsanwalt