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Das BAG scheint in Sommer-Aufbruchstimmung zu sein. Nach dem Fall Emmely gab es gestern die nächste Rechtsprechungsänderung: der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich der vom Vierten Senat im Anfragebeschluss vom 27.01.2010 dargelegten Rechtsauffassung zur Frage der Tarifeinheit angeschlossen.
Bislang galt, dass bei mehreren Tarifverträgen innerhalb eines Betriebes grundsätzlich der speziellere Tarifvertrag anwendbar war. Also vereinfacht gesprochen: ein Betrieb = ein Tarifvertrag. Diesen Grundsatz haben der Zehnte und der Vierte Senat des BAG nun gekippt: zukünftig gilt in Deutschlands Betrieben Tarifpluralität.
Denn es gibt, so der Zehnte Senat, keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können. Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar. Dem stehe nicht entgegen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gelte.
Das bedeutet mit anderen Worten: Wenn in einem Betrieb zwei Tarifverträge A und B Lohnfragen mit unterschiedlichen Inhalten regeln, kann es passieren, dass ein Teil der Belegschaft nach Tarifvertrag A, der andere Teil der Belegschaft nach Tarifvertrag B und nicht-organisierte Arbeitnehmer wiederum ganz anders zu behandeln sind.
Trotz dieser verwirrenden Konsequenz aus der Rechtsprechungsänderung des BAG: erst einmal kann es Entwarnung geben. Denn die allerwenigsten Arbeitgeber haben Tarifverträge mit mehreren Gewerkschaften. Und damit ändert sich für die meisten Unternehmen nichts.
Spannend sind die zwei gegenläufigen Entwicklungen, die sich derzeit abzeichnen: auf der einen Seite steht das BAG, das die Tarifeinheit kippt, weil dieser Grundsatz entgegen der geltenden Gesetzeslage Mitglieder unterlegener Gewerkschaften vom Tarifschutz ausnimmt. Dem steht das durch den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (bda) initiierte Vorhaben entgegen, den Grundsatz der Tarifeinheit gesetzlich festzuschreiben. Das würde in der Konsequenz bedeuten, dass an die Stelle des Spezialitätsprinzips das Mehrheitsprinzip tritt: es würde stets der Tarifvertrag gelten, dessen tarifschließende Gewerkschaft mehr Mitglieder hat. Und das stellt ganz klar eine Gefahr für die Koalitionsfreiheit der kleineren Gewerkschaften dar.
Wie es weitergeht, bleibt abzuwarten.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 46/10 vom 23.06.2010 (www.bundesarbeitsgericht.de)