Fon
Fax
Das Arbeitsgericht Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht gesetzt, indem es entschied, dass es bei einer starren Regelung der Altersgrenze einer einzelfallbezogenen Begründung dafür bedarf, warum die tarifliche Regelaltersgrenze geeignet und erforderlich ist, um legitime Ziele zu erreichen.
Im Klagewege hat sich ein Mitarbeiter der Hamburger Hochbahn AG gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wegen des Erreichens der tariflichen Altergrenze zur Wehr gesetzt. Der Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG sieht vor, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Monat endet, in welchem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.
Das ArbG Hamburg gab der Klage statt. Die angegriffene Regelung sei unwirksam, da sie gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot aus §§ 1, 7 Abs. 1 AGG, das unter anderem eine Diskriminierung wegen Alters verbietet, verstoße. Die Hamburger Hochbahn AG hätte nach Ansicht des Gerichts in dem Prozess sachliche Gründe darlegen müssen, die die Festlegung einer starren Altersgrenzenregelung rechtfertigen könnten. Denn grundsätzlich könne die Schaffung einer starren Altersgrenze - auch in einem Tarifvertrag - zur Erreichung legitimer Ziele zulässig sein. Dafür sei es allerdings des Weiteren erforderlich, dass die Altersgrenze geeignet und erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen.
Dies darzulegen sei der Beklagten nicht gelungen. Zwar habe sie mit der "Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen" und der "Leistung eines Beitrags zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit" legitime Ziele genannt. Sie habe jedoch nicht begründet, inwiefern die Erreichung dieser Ziele nur über die Festlegung einer starren Altersgrenze möglich sei. Insbesondere haben sie keine Ausführungen dazu gemacht, wie sichergestellt werden könne, dass die Stellen, die durch die Altersgrenzenregelung frei werden, neu besetzt werden. Dies sei aber Voraussetzung dafür, dass die angeführten sozialpolitischen Ziele erreicht werden können. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht dargelegt, ob nicht auch ohne eine starre Altersgrenzenregelung eine ausreichend große Zahl der rentenberechtigten Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz aufgeben würde, sodass die angeführten beschäftigungspolitischen Ziele ebenfalls erreicht werden könnten.
Mit der Begründung seiner Entscheidung weicht das ArbG von dem Urteil des BAG vom 18.06.2008, Az. 7 AZR 116/07 ab. Der BAG hatte in dieser Entscheidung unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH die Auffassung vertreten, dass keine einzellfallbezogene Begründung dafür erfolgen müsse, dass eine tarifliche Regelaltersgrenze geeignet und erforderlich ist, um legitime Ziele zu erreichen. Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit einer tariflichen Regelaltersgrenze ist nach Ansicht des BAG nicht die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall, sondern deren generell abstrakte Eignung, in verhältnismäßiger Weise zur Erreichung eines legitimen Ziels beizutragen. Die Entscheidung des ArbG Hamburg sorgt daher für erhebliche Rechtsunsicherheit. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung final Bestand haben wird. Jedenfalls steht den Parteien eine langwierige Auseinandersetzung bevor.