01.04.11

Arbeitsrecht: Ausschlussfristen im Entleiherbetrieb gelten nicht für „Equal-Pay“-Ansprüche des Leiharbeitnehmers

BAG, Urteil vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10


Hat ein Leiharbeitnehmer gegen den Verleiher nach § 10 Abs. 4 AÜG Ansprüche auf Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie sie vergleichbaren Arbeitnehmern beim Entleiher zustehen, muss er sich nicht die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen entgegen halten lassen.

Hintergrund

Der Kläger – ein Leiharbeitnehmer – wurde von der Beklagten – der Verleiherin – mehrjährig bei einer tarifgebundenen GmbH eingesetzt. Nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses erklärte der Kläger, dass die GmbH ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung gezahlt habe als er selbst von der Beklagten erhalten habe und forderte die Differenz der Einkommen für mehrere Jahre nachträglich ein. Der Clou an dem Fall: Während im Entleiherbetrieb eine tarifvertragliche Ausschlussfrist Anwendung fand, sah der Arbeitsvertrag des Klägers keine Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor.

Nun stritten die Parteien darüber vor Gericht, ob die tarifvertragliche Ausschlussfrist auch für den Kläger gelten müsse und seine Ansprüche daher größtenteils mangels fristwahrender Geltendmachung untergegangen seien. So argumentierte das Landesarbeitsgericht München und wies die Klage im Wesentlichen ab.

Kurz darauf erhielt es die Akte wieder zurück auf den Tisch. Denn auf die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht verwies dieses den Rechtsstreit wieder zurück. Es hatte entschieden, dass die im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfrist nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehört, die der Verleiher seinen Leiharbeitnehmern „gewähren“ müsse. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei insoweit unionsrechtskonform auszulegen.

Auf dieser Grundlage muss das Landesarbeitsgericht noch klären, ob die durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche begründet sind, d.h. ob die mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbaren Stammarbeitnehmer der GmbH ein insgesamt höheres Einkommen als der Kläger erzielten.

Bewertung

Eine hochspannende Entscheidung des BAG, die konsequent die aktuellen Vorgaben des EuGH zum „Equal-Pay“-Gebot umsetzt. Interessant: die erste Instanz, das Arbeitsgericht Regensburg hatte dem Kläger bereits im ersten Urteil vom 05.06.2009, Az. 3 Ca 3306/08, Recht gegeben. Der Kläger ist dennoch nicht am Ziel: nun muss erst noch geprüft werden, ob er auch tatsächlich vergleichbar mit den Arbeitnehmern ist, welche die angegebenen Mehrzahlungen erhalten haben. Und diese Prüfung kann gut und gerne noch einige Monate dauern.

Christiane Jakobus, Rechtsanwältin