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Nutzt ein Arbeitnehmer bei Rufbereitschaft auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte seinen Privatwagen und verunglückt er, so kann er vom Arbeitgeber grundsätzlich den an seinem Pkw entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Die konkrete Höhe des Ersatzanspruches bemisst sich dabei nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Der Kläger war als Oberarzt bei der Beklagten, einem Klinikum, angestellt. Seinen Wohnsitz hatte er einige Kilometer vom Arbeitsort entfernt. Im Januar 2008 war der Kläger an einem Sonntag zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt, den er in seiner Wohnung verbrachte. Als er gegen 9.00 Uhr zur Dienstaufnahme gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privat-Pkw zum Klinikum. Wegen Straßenglätte kam er von der Fahrbahn ab: der Pkw rutschte in einen Straßengraben. Insgesamt wurde durch den Unfall an seinem Pkw ein Schaden in Höhe von 5.727,52 € verursacht.
Die Beklagte weigerte sich, den Schaden zu übernehmen, und auch die ersten beiden Instanzen wiesen die auf Übernahme des Schadensersatzes gerichtete Klage ab. Nicht so der Achte Senat des BAG: Zwar habe, soweit keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sei, ein Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich selbst zu tragen und hafte damit auch für auf diesem Weg am Fahrzeug verursachte Schäden. Allerdings sei von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall zu machen, dass der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber zum Dienstantritt aufgefordert wird und er den Einsatz seines Privat-Pkws für erforderlich halten darf, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
Mit dieser Entscheidung hat das BAG den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen. Dieses hat nun über die tatsächliche Höhe des Unfallschadens zu befinden und zu klären, mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 52/2011 vom 22.06.2011