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Der Grundsatz, dass Arbeitgeber die Kosten einer erforderlichen Schulung von Betriebsratsmitgliedern übernehmen müssen, ist betriebsverfassungsrechtlich verankert. Streit entzündet sich in der Praxis immer wieder an der Frage der Erforderlichkeit. Wie weit die Kostentragungspflicht tatsächlich reichen kann – bis hin zur Kostenübernahme für die Schulung in der englischen Muttersprache von Betriebsratsmitgliedern, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen –, zeigt das hier genannte Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.
Ein Betriebsrat schickte zwei seiner Mitglieder zu einer dreitägigen Schulung. Die Besonderheiten des Falles: Bei den Mitgliedern handelt es sich um U.S.-amerikanische Staatsbürger und die Schulung, in der Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt wurden, fand vollständig in englischer Sprache statt. Kosten für die Schulung: 1.600,00 € - pro Tag.
Da die Arbeitgeberseite sich weigerte, diese Kosten zu übernehmen, ging der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht Berlin. Und dieses verkündete nun: Der Arbeitgeber muss zahlen.
Als Argument führte es den Beurteilungsspielraum des Betriebsrates an. Dieser habe zu Recht annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Mitglieder an der Schulung aufgrund der für die Betriebsratsarbeit vermittelten relevanten Grundkenntnisse erforderlich gewesen sei. Da es sich bei dem Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht um eine äußerst komplexe Materie handele, sei es auch erforderlich gewesen, die Betriebsratsmitglieder, die einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung wegen ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nicht ausreichend hätten folgen können, zu einer in ihrer Muttersprache stattfindenden Schulung zu entsenden. Und das Gericht stellte fest: von den Betriebsratsmitgliedern könne nicht verlangt werden, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.
Eine spannende Entscheidung, in der sich das Arbeitsgericht ganz klar pro Betriebsrat positioniert hat. Die provokante Frage, die sich spontan stellt: Wie wirkungsvoll können fremdsprachige Betriebsratsmitglieder, die der deutschen Sprache nicht ausreichend – im Zweifelsfall verhandlungssicher – mächtig sind, Arbeitnehmerinteressen tatsächlich wahrnehmen und gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen? Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung Bestand haben wird: Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.