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Betriebsratsmitglieder, die nicht generell von der Arbeitspflicht freigestellt sind, müssen sich vor der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben grundsätzlich beim Arbeitgeber abmelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen, damit der Arbeitgeber etwaige Arbeitsausfälle überbrücken kann. Zwar kann die Abmeldepflicht auch entfallen. Das hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, so die Richter des BAG.
Ein Unternehmen für automobile Marktforschung hatte einen Betriebsrat mit insgesamt 9 Mitgliedern. Da es immer wieder Streit über die Abmeldepflichten der Mitglieder anlässlich der Ausführung von Betriebsratsarbeiten gab, wollte der Betriebsrat die Rechtslage schließlich gerichtlich klären lassen. Er beantragte die Feststellung, dass die Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet seien, sich vor der Ausführung von Betriebsratstätigkeiten am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber abzumelden.
Der Antrag scheiterte in allen Instanzen, zuletzt vor dem 7. Senat des BAG. Die Begründung: Von der Abmeldepflicht könne nur dann abgesehen werden, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht komme. Dies müsse jedoch stets anhand des konkreten Einzelfalles entschieden werden und insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe und die voraussichtliche Arbeitsunterbrechung berücksichtigen. Melde sich ein Betriebsratsmitglied vorher nicht ab, sei es zumindest im Nachgang verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin die Gesamtdauer der in dem bestimmten Zeitraum ausgeübten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Da der Antrag vom Betriebsrat auf Feststellung jedoch uneingeschränkt gestellt worden war, erfasste er auch solche Fallgestaltungen, in denen er unbegründet war. Die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Pflicht ließe sich weder generell verneinen noch generell bejahen, so die Richter.
Dieses Urteil spiegelt die Praxis vieler Unternehmen wider, bei denen Ab- und Anmeldung der Betriebsratsmitglieder bereits auf Vertrauensbasis stattfinden. Gerade bei kurzen Tätigkeiten gilt eine Benachrichtigung als entbehrlich, da von vornherein keine Umorganisation durch den Arbeitgeber erforderlich ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54/2011 vom 29.06.2011