18.08.10

Arbeitsrecht: Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wegen Verfahrensmängeln

BAG, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. 9 AZR 347/09


Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung Ausführungen zu der Frage gemacht, ob Verfahrensmängel im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens dessen Abbruch rechtfertigen. 

Hintergrund

Der Kläger hatte sich Anfang 2006 bei dem Beklagten, dem Land Sachsen-Anhalt, auf die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beworben. Nach einem Auswahlverfahren teilte ihm der Beklagte mit, dass er beabsichtige, die fragliche Stelle mit einem Konkurrenten zu besetzen. Diese Entscheidung beanstandete der Kläger im Wege der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage. Gleichzeitig stellt er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Daraufhin untersagte das zuständige Landesarbeitsgericht dem Beklagten, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu besetzen. Als Begründung führte das Gericht aus, dass der Beklagte seine Auswahlerwägungen nicht schriftlich dokumentiert habe. Das Land brach das Stellenbesetzungsverfahren Anfang 2008 ab. Im Hauptsacheverfahren beantragte der Kläger, ihm die Stelle zu übertragen, hilfsweise das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und über seine Bewerbung neu zu entscheiden. Das erstinstanzliche Urteil fiel für den Kläger negativ aus, das LAG änderte die Entscheidung zu seinen Gunsten ab.

Die gegen das Urteil des LAG gerichtete Revision hatte vor dem BAG Erfolg. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Kläger weder eine Übertragung der Stelle noch eine Neubescheidung verlangen könne. Maßstab für die Prüfung der vorliegenden Fragestellung sei Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nach, gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG seien jedoch mit dem berechtigten Abbruch des Bewerbungsverfahrens beseitigt worden. Der Abbruch des Verfahrens sei zulässig, wenn er aus sachlichen Gründen erfolge; dies sei vorliegend der Fall gewesen. Das LAG habe Verfahrensmängel beanstandet, der Beklagte habe daraufhin die Stellenbesetzung abgebrochen. Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, habe der Kläger lediglich die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben.

Bewertung

Die Entscheidung ist aus Sicht des BAG folgerichtig. Für den Kläger, also den potentiell benachteiligten Konkurrenten, stellt sich allerdings die Frage, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Wendet er sich nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung, so kann diese später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Setzt er sich jedoch bereits im vorläufigen Verfahren durch und wird der Entscheidungsträger daraufhin tätig, so nimmt dem Kläger dies die Grundlage für das Hauptsacheverfahren.

Dr. Christoph Roos, Rechtsanwalt