16.09.10

Arbeitsrecht: "Emmelys" Auswirkungen!

LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. 2 Sa 509/10


Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Arbeitnehmerin trotz eines Betruges zum Nachteil des Arbeitgebers im Umfang von 160 € für unwirksam erklärt.

Hintergrund

Die Arbeitnehmerin ist seit 40 Jahren bei dem Arbeitgeber im Rahmen der Zugabfertigung tätig. Aus Anlass ihres Dienstjubiläums feierte sie im Kollegenkreis, ließ sich durch das Cateringunternehmen eine Quittung über 250 Euro ausstellen und den Betrag vom Arbeitgeber erstatten. Verzehrt worden waren auf der Feier allerdings nur 90 Euro. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250 Euro erstattet werden. Nachdem der tatsächliche Sachverhalt ermittelt worden war, kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Zu Unrecht, wie nun das LAG Berlin-Brandenburg meint. Zwar habe die Arbeitnehmerin eine strafrechtlich relevante erhebliche Pflichtwidrigkeit begangenen und damit grundsätzlich einen Grund zur Kündigung gegeben. Aufgrund des Urteils des BAG vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, im Fall "Emmely" sei jedoch eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BAG hat eine Abwägung zwischen dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers an dem Arbeitsverhältnis und dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers zu erfolgen. Kriterien, die bei der Abwägung Berücksichtigung zu finden haben, sind auf Arbeitgeberseite unter anderem Art und Umfang der betrieblichen Störungen und wirtschaftlichen Schäden, die Betriebsdisziplin, der Verschuldensgrad und die Wiederholungsgefahr. Auf Seiten des Arbeitnehmers werden insbesondere die Ursachen und Begleitumstände des Vertragsstoßes, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das vorangegangene unbeanstandete Verhalten des Arbeitnehmers sowie der Verschuldensgrad berücksichtigt.

Das LAG Berlin-Brandenburg vertritt die Ansicht, dass die Interessenabwägung zugunsten der Arbeitnehmerin ausfalle. Insoweit sei zu beachten gewesen, dass die Arbeitgeberin über 40 Jahre hinweg beanstandungsfrei gearbeitet habe. Dies habe zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital geführt, welches durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig aufgebraucht worden sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitnehmerin bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden habe. Auch habe sie den Sachverhalt direkt eingeräumt, nachdem sie von dem Arbeitgeber darauf angesprochen worden sei. Die vorgenannten Erwägungen hätten das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers, dem angesichts der massiven Betrugshandlung der Arbeitnehmerin durchaus ein sehr hohes Gewicht beizumessen gewesen sei, letztlich überwogen.

Bewertung

Die erste obergerichtliche Entscheidung nach "Emmely" ist ergangen. Das Ergebnis ist für Arbeitgeber kaum tragbar. Denn in dem hier entschiedenen Fall ging es nicht um einen geringfügigen Schadensbetrag. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte die Interessenabwägung umsetzen.

Bitte beachten Sie zu diesem Thema auch unseren Beitrag vom 11.06.2010 zum Fall "Emmely" in unserem Archiv.

Christiane Jakobus, Rechtsanwältin