17.07.10

Medizinrecht: Strafbarkeit des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen

BGH, Urteil vom 25.06.2010, Az. 2 StR 454/09


Die Vornahme lebenserhaltender Maßnahmen gegen den Willen des Patienten ist als rechtswidriger Angriff gegen sein Selbstbestimmungsrecht zu bewerten. Eine geäußerte Einwilligung des Patienten rechtfertigt den Behandlungsabbruch.

Hintergrund

Der Angeklagte ist Fachanwalt für Medizinrecht. Er beriet die beiden Kinder der 1931 geborenen Patientin, nämlich die mitangeklagte Frau G. und ihren inzwischen verstorbenen Bruder. Die Patientin lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten. Im September 2002 hatte die Patientin gegenüber ihren Kindern, die inzwischen zu ihren Betreuern bestellt worden waren, mündlich geäußert, dass sie in Würde sterben und nicht künstlich ernährt werden wolle. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen. Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen. Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Bewertung

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in den Vordergrund stellt und für alle Beteiligten ein Stück weit mehr Rechtssicherheit schafft.

Das Thema Sterbehilfe ist seit jeher eine moralische und strafrechtliche Gratwanderung. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe. Bei der sog. passiven Sterbehilfe, dem Sterbenlassen, werden nach erklärtem oder mutmaßlichem Willen des Patienten lebensverlängernde Maßnahmen nicht eingeleitet oder abgebrochen. Die passive Sterbehilfe, das hat der BGH bestätigt, ist in Deutschland erlaubt. Die direkte aktive Sterbehilfe hingegen ist als gezieltes Töten grundsätzlich strafbar. Die Grenzen sind jedoch fließend. Beispielsweise erfolgt in Zeiten der Apparatemedizin eine Behandlungseinstellung oftmals in der Abschaltung eines Gerätes. Was vordergründig als aktives Tun anmutet, ist auf der Wertungsebene wie ein Abbruch einer manuell begonnenen Beatmung zu betrachten. So wird der Abbruch der künstlichen Beatmung durch den Arzt als Unterlassen gewertet und ist zulässig. Tritt durch die Gabe von Schmerzmitteln eine ungewollte Lebensverkürzung ein, so ist diese ebenfalls straflos.

Mit dem medizinischen Fortschritt und seinen Möglichkeiten sind auch die Anforderungen an die Willensbildung des Patienten gestiegen. Da eine ärztliche Behandlung ohne Einwilligung des Patienten eine Körperverletzung darstellt, muss auch und erst recht die ungewollte Fortsetzung einer Behandlung einen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht darstellen. Mit der fehlenden Einwilligung verliert der Arzt sein Behandlungsrecht. Für diesen Fall darf und muss er eine quälende und unwürdige Verlängerung des Lebens unterlassen.

Sarah Gersch, Rechtsanwältin

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle